Was wird gefördert?
Gefördert werden Projekte und Netzwerke, die zur Ausweitung der Weiterbildungsbeteiligung und/oder zur Fachkräftesicherung beitragen, einschließlich Projekte zur Fachkräftegewinnung im Ausland sowie Projekte zur Unterstützung von im Ausland gewonnenen Fachkräften und Auszubildenden in Thüringen.
Wer stellt den Förderantrag?
Natürliche und juristische Personen mit Sitz oder einer Betriebstätte in Thüringen können einen Förderantrag stellen. Die Förderung von Soloselbständigen ist ausgeschlossen.
Wie viel wird gefördert?
Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in Form einer Anteilsfinanzierung.
Die Höhe der Zuwendung beträgt maximal 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Zuwendungsfähige Ausgaben sind,
a) Personalausgaben
Zuwendungsfähig sind die notwendigen projektbezogenen Personalausgaben. Zur Bemessung der zuwendungsfähigen Entgelte sind bei entsprechendem Tätigkeitsprofil folgende Vergleichswerte nach der Entgeltverordnung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in seiner jeweils gültigen Fassung heranzuziehen (Entgeltgrenzen):
- Projektleiter:innen, Dozierende, wissenschaftliche Mitarbeiter:innen: bis zu E 13
- Ausbilder:innen, Koordinator:innen: bis zu E 11
- Praxisanleiter:innen: E 9b
Die aufgeführten Funktionen können durch weitere Tätigkeiten ergänzt werden, soweit dies fachlich durch die Spezifik der Projektkonzeption begründet ist.
Eine Vergütung der Fachkräfte unterhalb der Entgeltgruppe E 9b der Entgeltordnung zum TV-L ist nicht zuwendungsfähig.
Ausgaben für Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen und Pflegeversicherungsbeiträge) werden auf der Grundlage vereinfachter Kostenoptionen ermittelt. Diese werden als Pauschalsatz in Höhe von aktuell 19,975 % des rentenversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts der zuwendungsfähigen Projektmitarbeiter:innen bemessen.
Nicht zuwendungsfähig sind die Umlage für Krankenaufwendungen (U1), die Umlage für Mutterschaftsaufwendungen (U2), die Umlage zur Insolvenzgeldsicherung (U3) sowie die gesetzliche Unfallversicherung der Berufsgenossenschaften.
b) Sachausgaben
Die tatsächlichen projektbezogenen Kaltmietausgaben sind grundsätzlich nur bis zur Höhe der ortsüblichen Miete i.d.R. gemäß geltendem Mietspiegel zuwendungsfähig.
Reisekosten sind auf Grundlage des Thüringer Reisekostengesetzes und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften zuwendungsfähig. Für projektbezogene Strecken, die mit einem PKW zurückgelegt werden, ist ein Kilometersatz als standardisierte Einheitskosten in Höhe von 0,35 € pro gefahrenem Kilometer zuwendungsfähig.
Folgende weitere Ausgaben werden auf der Grundlage vereinfachter Kostenoptionen ermittelt:
- Die Mietneben- bzw. Betriebsausgaben werden als standardisierte Einheitskosten in Höhe von monatlich 4,60 € pro Quadratmeter vorhabenbezogen genutzter Fläche bemessen.
- Die im Zusammenhang mit der Durchführung der Projekte entstehenden indirekten Kosten werden als Pauschalsatz in Höhe von 15 % der zuwendungsfähigen direkten Personalausgaben bemessen.
c) Abschreibungen sind zuwendungsfähig sofern:
- der Betrag der Ausgabe durch Rechnungen oder gleichwertige Belege für förderfähige Ausgaben ordnungsgemäß nachgewiesen wird,
- die Ausgaben sich ausschließlich auf den Bewilligungszeitraum für das Projekt beziehen und
- öffentliche Zuschüsse nicht zum Erwerb der abgeschriebenen Aktiva herangezogen wurden.
Insoweit findet Nr.1.2 Satz 1 der ANBest-P keine Anwendung.
Abschreibungen auf Gebäude und Fahrzeuge sind gemäß dieser Richtlinie ausgeschlossen.
Regeln für die Förderung
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind über das Online-Portal und auf postalischem Wege formgebunden an das TLVwA zu richten.
Dabei sind Anträge auf Zuwendung spätestens sechs Wochen vor Projektbeginn zu stellen. Maßgeblich für den Zeitpunkt der rechtzeitigen Antragstellung ist der postalische Eingang des Antrags beim TLVwA.
Mit der Antragstellung erklären die Zuwendungsempfänger:innen ihr Einverständnis über die Aufnahme in eine Liste der Projekte.
Für die Projekte können die Regionalbeiräte für Arbeitsmarktpolitik beteiligt werden.
Zuwendungsempfänger:innen haben die Projektbeschreibungen und Ergebnisse der Allgemeinheit diskriminierungsfrei und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dazu sind diese Unterlagen dem TLVwA zur Veröffentlichung auf der Homepage zu übergeben.
Die Zuwendungsempfänger:innen haben alle Daten, die für die Begleitung, die Evaluierung, das Finanzmanagement, die Überprüfungen und die Prüfungen gemäß Anhang XVII der AllgVO notwendig sind, der Verwaltungsbehörde bei Bedarf bereitzustellen.
Die Zuwendungsempfänger:innen sind verpflichtet, an den Prüfungen gemäß Ziffer 7.5 mitzuwirken.
Die Zuwendungsempfänger:innen haben alle Belege grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2035 aufzubewahren, die erforderlichen Unterlagen bereitzustellen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Das Nähere regelt der Zuwendungsbescheid.
Der Antragstellung kann ein Konzeptauswahlverfahren vorgeschaltet werden.
Für Projekte mit dem Ziel der Fachkräftegewinnung im Ausland ist immer ein Konzeptauswahlverfahren vorzuschalten.
Die Konzeptauswahlverfahren führt die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem zuständigen Thüringer Ministerium unter Zugrundelegung spezifischer fachlicher und bedarfsorientierter Auswahlkriterien durch. Hierzu werden potentielle Zuwendungsempfänger:innen nach Ziffer 3.1 der Richtlinie auf der Homepage des TLVwA aufgerufen, geeignete Konzepte einzureichen. Bei der Festlegung der Themen und der Auswahlkriterien sind bei Bedarf die Regionalbeiräte für Arbeitsmarktpolitik zu beteiligen.
Die Auswahl der Projekte, die im Rahmen des Konzeptauswahlverfahrens zur Antragstellung aufgefordert werden, erfolgt durch eine Jury, in der jeweils ein:e Vertreter:in des zuständigen Thüringer Ministeriums sowie der Bewilligungsbehörde vertreten ist. Das zuständige Thüringer Ministerium beruft bei Bedarf weitere Akteur:innen in die Jury.
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