Die Antragstellung für 2024 ist ab sofort möglich.
In den landwirtschaftlichen Betrieben des Freistaates Thüringen werden aufgrund des Generationswechsels in den kommenden Jahren verstärkt junge Fachkräfte benötigt, die eine Existenz gründen bzw. die Betriebsnachfolge antreten wollen. Deshalb soll die Niederlassung von Junglandwirten durch eine Förderung im Rahmen des genehmigten GAP- Strategieplans der Bundesrepublik Deutschland 2023 bis 2027 erleichtert werden. Dafür stellt das Thüringer Landwirtschaftsministerium insgesamt 3,5 Mio. Euro zur Verfügung, die zu 60 % mit ELER-Mitteln kofinanziert werden.
Was wird gefördert?
Gefördert wird:
- die Neugründung eines landwirtschaftlichen Einzelunternehmens,
- die außerfamiliäre Übernahme/Übergabe einschließlich dem Kauf von bestehenden landwirtschaftlichen Betrieben,
- die innerfamiliäre Übernahme/Übergabe (Hofnachfolge) oder
- der Generationswechsel in der Betriebsleitung landwirtschaftlicher Betriebe in der Form juristischer Personen
Dabei ist die erstmalige eigenverantwortliche Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes durch einen Junglandwirt Voraussetzung.
Wer stellt den Förderantrag?
Anträge können gestellt werden von:
- Einzelunternehmen, deren Betriebsleiter ein Junglandwirt ist oder
- Personengesellschaften und juristische Personen, die durch einen Junglandwirt wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, zu Gewinnen und finanziellen Risiken geführt werden
Die Geschäftstätigkeit muss in wesentlichen Teilen (mehr als 25 % der Umsatzerlöse) in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich Imkerei und Wandschäferei liegen.
Die Grenzen der Definition von kleinen und mittleren Unternehmen darf nicht überschritten werden.
Wie viel wird gefördert?
Die Zuwendung wird als Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung und in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
Die Zuwendung darf nur für die notwendigen direkten und indirekten Ausgaben (Organisationsausgaben) der Junglandwirte die im Zusammenhang mit der Lebenserhaltung, Investition und Durchführung des geplanten Vorhabens stehen, verwendet werden.
Die Höhe der Zuwendung beträgt mindestens 35.000 Euro und maximal 70.000 Euro. Der Maximalbetrag wird gewährt, wenn der errechnete kalkulatorische Arbeitskräftebedarf (VZÄ) im Zieljahr mindestens 1,0 beträgt. Bei einem geringeren kalkulatorischen Arbeitskräftebedarf wird der Zuschuss anteilig gewährt. Er beträgt mindestens 35.000 Euro bei einem kalkulatorischen Arbeitskräftebedarf von 0,5 VZÄ.
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in drei Tranchen und beträgt:
1. Tranche: Antragsjahr (n) 50 % der Zuwendung
2. Tranche: Folgejahr (n+1) 35 % der Zuwendung
3. Tranche: Zieljahr (n+2) 15 % der Zuwendung
Weitere Details können Sie der Förderrichtlinie entnehmen.
Regeln für die Förderung
Der Antrag ist schriftlich und fristgerecht im Thüringer Landesverwaltungsamt, Weimarische Straße 45/46 in 99099 Erfurt, einzureichen. Maßgeblich für den Zeitpunkt der rechtzeitigen Antragstellung ist der Posteingang im Thüringer Landesverwaltungsamt.
Die jährliche Antragsfrist (Ausschlussfrist) endet am 31. Januar des jeweiligen Jahres, davon abweichend endet die Antragsfrist im Jahr 2023 am 15. Mai 2023.
Konkret dient die Förderung zur der Unterstützung von Junglandwirten bei der erstmaligen Neugründung bzw. Übernahme eines Landwirtschaftsbetriebes und der damit verbundenen Aufnahme einer selbständigen bzw. eigenverantwortlichen Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes.
Anträge auf Förderung können Einzelunternehmen, deren Betriebsleiter ein Junglandwirt ist, oder Personengesellschaften und juristische Personen, die durch einen Junglandwirt wirksam und langfristig geführt werden, stellen.
Der steuerliche Betriebssitz muss sich in Thüringen befinden.
Als Junglandwirt gilt, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt ist und über eine Qualifikation zur ordnungsgemäßen Führung eines landwirtschaftlichen Unternehmens verfügt bzw. diese erwirbt.
Die Gründung oder Übernahme des landwirtschaftlichen Betriebes durch einen Junglandwirt darf nicht länger als 24 Monate vor der Antragstellung zurückliegen.
Im Rahmen der Antragstellung ist u.a. die betriebliche Entwicklung anhand eines Geschäftsplanes und des Nachweises eines kalkulatorischen Arbeitskräftebedarfs darzustellen.
Die Höhe der Förderung ist abhängig vom kalkulatorischem Arbeitskräftebedarf (VZÄ) im Zieljahr. Dabei beträgt der Minimalbetrag 35.000 Euro und der Maximalbetrag 70.000 Euro, der über einen Zeitraum von drei Jahren anteilig ausgezahlt wird.
Weitere Informationen und Fördervoraussetzungen entnehmen Sie bitte der Richtlinie, zu finden unter „Downloads“.
Auch alle erforderlichen Unterlagen erhalten Sie unter dem Bereich „Downloads“.
Kontakt: ELER-Junglandwirte@tlvwa.thueringen.de
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