Was wird gefördert?

Gefördert werden Vorhaben der Schulsozialarbeit einschließlich fachlicher Begleitung.

Wer stellt den Förderantrag?

Anträge können die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche öffentliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Erstempfänger) stellen.

Wie viel wird gefördert?

Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Die Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt im Wege der Festbetragsfinanzierung. Sie kann als Vollfinanzierung sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben bewilligt werden.

Die maximale Höhe der Zuwendung wird, ausgehend von der Höhe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel des Landes, auf Grundlage von statistischen Daten zu Schülerzahlen und SGB-II-Bedarfsgemeinschaften in den Landkreisen und kreisfreien Städten ermittelt. Der so ermittelte Zuweisungsbetrag wird den Antragstellern als jährliche Planungsgrundlage in Aussicht gestellt.

Zuwendungsfähige Ausgaben sind:

  • Personal- und Sachausgaben inklusive Material für die Schulsozialarbeit die zur fach- und sachgerechten Durchführung der Vorhaben in den Landkreisen und kreisfreien Städten benötigt werden
  • Personal- und Sachausgaben für die fachliche Begleitung des Förderprogramms Schulsozialarbeit

Regeln für die Förderung

Die Zuwendungsempfänger beantragen die Zuwendung formgebunden bis zum 15. November des Vorjahres. Der Bewilligungszeitraum entspricht dem Kalenderjahr.

Das Antragsformular und weitere Unterlagen stehen auf der Homepage der Bewilligungsbehörde als Download zur Verfügung.

Ist der Erstempfänger nicht zugleich der Leistungserbringer werden die Mittel in der Regel vom Erstempfänger in Form eines Zuwendungsbescheides an die Leistungserbringer weitergegeben. Sie können auch in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrags weitergegeben werden.

Zwischen dem zuständigen Schulamt oder in dessen Auftrag zwischen der einzelnen Schule und dem Leistungserbringer (Letztempfänger) ist eine Kooperationsvereinbarung abzuschließen.

Weitere Regeln für die Förderung können Sie der Richtlinie entnehmen.

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