Was wird gefördert?

Eine Zuwendung kann gewährt werden für:

  1. Ausgaben für die Kastration oder Sterilisation freilebender herrenloser Katzen einschließlich der Ausgaben einer notwendigen tierärztlichen Behandlung sowie der Kennzeichnung dieser Katzen mittels Mikrochip und
  2. Ausgaben für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen und Hilfsmitteln, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung der Kastration oder Sterilisation freilebender herrenloser Katzen oder deren Kennzeichnung mittels Mikrochip stehen, soweit deren Anschaffungswert einschließlich Umsatzsteuer 5.000,- Euro nicht übersteigt.

Wer stellt den Förderantrag?

Zuwendungsempfänger sind eingetragene gemeinnützige Tierschutzvereine oder Tierheimvereine sowie die Gemeinden oder Landkreise. Von der Förderung sind Einrichtungen ausgeschlossen, die Tiere aus dem Ausland zum Zwecke der entgeltlichen Abgabe an Dritte verbringen oder einführen.

Wie viel wird gefördert?

Die Zuwendung nach dieser Förderrichtlinie erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Projektförderung. Sie wird im Wege einer Festbetragsfinanzierung gewährt und beträgt hierbei bis zu 95 v. H. der als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtausgaben (Bemessungsgrundlage).

Zuwendungsfähige Ausgaben sind die notwendigen Ausgaben einer tierärztlichen Behandlung im Rahmen der Kastration oder Sterilisation der Katze sowie für die Kennzeichnung dieser Katzen mittels Mikrochip nach der Tierärztegebührenordnung vom 28. Juli 1999 (BGBI. I S. 1691) in der jeweils geltenden Fassung.

Zuwendungsfähige Ausgaben für die Gewährung einer Zuwendung können insbesondere solche für Lebendfallen, Transportboxen, Unterbringungsmöglichkeiten einschließlich Zubehör für Katzen, Mikrochiplesegerät sowie die für die notwendige Registrierung erforderliche PC-Technik sein, soweit deren Anschaffungswert einschließlich Umsatzsteuer 5.000 Euro für den förderfähigen Gegenstand nicht übersteigt.

Regeln für die Förderung

Die zu fördernde Maßnahme muss dem jeweiligen Bedarf für ein Projekt entsprechen. Im Rahmen der Antragstellung sind der Bedarf für das Projekt darzustellen sowie eine Projektbeschreibung zur Erreichung des Programmzieles.

Für die Bewilligung einer Zuwendung nach Buchstabe a) sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Es liegt eine Stellungnahme des zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes insbesondere hinsichtlich tierschutzrechtlicher und veterinärhygienischer Gesichtspunkte und der Dringlichkeit der Maßnahme im jeweiligen Zuständigkeitsbereich vor.
  • Es liegt eine Verpflichtungserklärung des Antragstellers vor, im Rahmen der Kastration oder Sterilisation eine Kennzeichnung der Katzen mittels Mikrochip durchführen zu lassen.
  • Es liegt eine Verpflichtungserklärung des Antragstellers vor, eine Registrierung der Mikrochipkennzeichnung in einem Haustierregister vorzunehmen.

Für die Bewilligung einer Zuwendung nach Buchstabe b) ist folgende Voraussetzung zu erfüllen: Der Antragsteller weist durch eine entsprechende Erklärung nach, dass die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen und Hilfsmitteln im unmittelbaren Zusammenhang mit der Umsetzung und Durchführung der Kastration oder Sterilisation freilebender herrenloser Katzen oder deren Kennzeichnung mittels Mikrochip stehen.

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Kontakt

Bei Fragen zum Förderprogramm oder zur Antragstellung nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf. Wir sind gern für Sie da.

Frau Ivonne Münzer

Fachgebietsleiterin Soziales und Familie

Tel: +49 (0) 361 2223-0

Fax: +49 (0) 361 2223 - 413

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