Was wird gefördert?
Gefördert werden Vorhaben und Netzwerke, die zur Ausweitung der Weiterbildungsbeteiligung und/oder zur Fachkräftesicherung beitragen.
Wer stellt den Förderantrag?
Thüringer Unternehmen oder Bildungseinrichtungen
Wieviel wird gefördert?
Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Die Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt als Anteilfinanzierung.
Die Höhe der Zuwendung beträgt in der Regel bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Regeln für die Förderung?
Der Antrag ist spätestens sechs Wochen vor Vorhabenbeginn formgebunden über das Online-Portal an das Thüringer Landesverwaltungsamt, Weimarische Straße 45/46 in 99099 Erfurt zu richten. Maßgeblich für den Zeitpunkt der rechtzeitigen Antragstellung ist der elektronische Eingang des Antrags bei dem TLVwA.
Der Antragsteller muss einen Sitz oder eine Betriebsstätte in Thüringen haben.
Die Förderung von Weiterbildungsvorhaben erfolgt auf der Grundlage einer im Rahmen des Antragverfahrens einzureichenden Vorhabenbeschreibung und eines Finanzierungsplanes.
Der Antragstellung kann ein Konzeptauswahlverfahren vorgeschaltet werden, das die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem zuständigen Thüringer Ministerium unter Zugrundelegung spezifischer fachlicher und bedarfsorientierter Auswahlkriterien durchführt.
Zur Bemessung der nach Ziffer 1.3 ANBest-P möglichen Entgelte für festangestelltes Personal sind bei entsprechender Qualifikation und entsprechendem Tätigkeitsprofil folgende Vergleichswerte nach der Entgeltverordnung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in seiner jeweils gültigen Fassung heranzuziehen:
- Projektleiter, Dozenten, wissenschaftliche Mitarbeiter: bis zu E 13
- Ausbilder, Koordinatoren, Sozialpädagogen: bis zu E 11
- Praxisanleiter: E 9
- Eine Vergütung der Fachkräfte unterhalb der Entgeltgruppe E 9 der Entgeltordnung zum TV-L ist nicht förderfähig.
Die aufgeführten Funktionen können durch weitere Tätigkeiten ergänzt werden, soweit dies fachlich durch die Spezifik der Vorhabenkonzeption begründet ist.
Hinsichtlich der Vergütung ist das Besserstellungsverbot auch bei ggf. abweichenden tarifvertraglichen Regelungen der Zuwendungsempfänger zu beachten.
Zuwendungsfähig sind die tatsächlichen vorhabenbezogenen Personalausgaben des Zuwendungsempfängers. Nicht förderfähig sind die Umlage für Krankenaufwendungen (U1), die Umlage für Mutterschaftsaufwendungen (U2) und die Umlage zur Insolvenzgeldsicherung (U3).
Abschreibungen sind gemäß Art. 69 (2) der AllgVO zuwendungsfähig.
Die tatsächlichen vorhabenbezogenen Kaltmietausgaben sind grundsätzlich nur bis zur Höhe der ortsüblichen Miete i.d.R. gemäß geltendem Mietspiegel zuwendungsfähig.
Für vorhabenbezogene Strecken, die mit öffentlichen Beförderungsmitteln zurückgelegt werden, sind die tatsächlichen Fahrtausgaben höchstens bis zu den Ausgaben der zweiten Klasse zuwendungsfähig.
Für vorhabenbezogene Veranstaltungen sind tatsächliche Ausgaben für Übernachtungen und Tagegelder gemäß dem zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltendem ThürRKG zuwendungsfähig.
Folgende Ausgaben werden auf der Grundlage vereinfachter Ausgabenoptionen ermittelt:
- Ausgaben für Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungs- beiträge) sowie die gesetzliche Unfallversicherung der Berufsgenossenschaften. Diese werden gemäß Art. 67 (1) lit. d der AllgVO als Pauschale in Höhe von aktuell 20,175 % des Bruttoarbeitsentgelts der zuwendungsfähigen Vorhabenmitarbeiter gewährt
- Die Mietneben- bzw. Betriebsausgaben werden als standardisierte Einheitskosten gemäß Art. 67 (1) lit. b der AllgVO in Höhe von monatlich 3,50 € pro Quadratmeter vorhabenbezogen genutzter Fläche gewährt.
- Für vorhabenbezogene Strecken, die mit einem PKW zurückgelegt werden, ist ein Kilometersatz als standardisierte Einheitskosten gemäß Art. 67 (1) lit. b der AllgVO in Höhe von 0,30 € pro gefahrenem Kilometer zuwendungsfähig.
- Die im Zusammenhang mit der Durchführung der Vorhaben entstehenden indirekten Ausgaben werden gemäß Art. 68 (1) lit. b der AllgVO als Pauschalsatz in Höhe von 15 % der zuwendungsfähigen direkten Personalausgaben gewährt.
Qualifizierungsvorhaben für Lehrkräfte bzw. Erzieher der allgemein- und berufsbildenden Schulen zum Erwerb von zusätzlichen Kompetenzen im theoretischen und fachpraktischen Bereich müssen über die bestehenden Fortbildungsverpflichtungen des Freistaats Thüringen hinausgehen. Dazu sind fachliche Stellungnahmen des zuständigen Ressorts einzureichen.
Die Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens sichergestellt ist und der Antragsteller die Gewähr für eine ordnungsmäße Durchführung und Abrechnung des Vorhabens bietet. Eine Zuwendung soll insbesondere dann nicht erfolgen, wenn
- gegen den Antragsteller ein Insolvenzeröffnungsverfahren anhängig ist,
- gegen den Antragsteller ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder
- eine Eintragung des Antragstellers im Schuldnerverzeichnis nach Maßgabe des § 882b ZPO besteht.
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