Hinweis: Die Inhalte dieser Website werden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Der Anbieter übernimmt jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Inhalte. Die Nutzung der abrufbaren Inhalte erfolgt auf eigene Gefahr des Nutzers. Auf den Volltext der Richtlinien und Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung wird verwiesen.
Bitte beachten Sie: Die „Richtlinie zur Gewährung von Förderungen von Ärzt:innen, Zahnärzt:innen und Apotheker:innen im ländlichen Raum“ in ihrer Fassung vom 22.11.2023 ist mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft getreten. Sobald eine neue Richtlinie in Kraft getreten ist, werden wir Sie informieren.
Ihre Fragen zu einer Antragstellung können Sie per E-Mail an
Niederlassungsfoerderung-AGr4@tlvwa.thueringen.de
oder telefonisch unter 0361 57 333 2167 an das TLVwA richten.
Was wird gefördert?
Gefördert werden:
- Investitionen in die Niederlassung einer an der ambulanten vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnärztin oder eines an der ambulanten vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnarztes im Fördergebiet im Rahmen einer Neugründung oder Übernahme einer Zahnarztpraxis und / oder Zweig- bzw. Filialzahnarztpraxis
- Investitionen in die Neugründung oder Übernahme einer zahnärztlichen Zweig- bzw. Filialpraxis durch ein Zahnärztliches Medizinisches Versorgungszentrum
Wer stellt den Förderantrag?
Anträge können gestellt werden von:
- Zahnärzt:innen bzw. Kieferorthopäd:innen als natürliche Personen, die sich im Fördergebiet im Rahmen der ambulanten vertragszahnärztlichen Versorgung durch Neugründung oder Übernahme einer Zahnarztpraxis niederlassen und / oder eine Zweig- bzw. Filialpraxis gründen bzw. übernehmen sowie
- Träger von Zahnärztlichen Medizinischen Versorgungszentren, die im Fördergebiet im Rahmen der ambulanten vertragszahnärztlichen Versorgung eine Zweig- bzw. Filialpraxis gründen bzw. übernehmen
Wie viel wird gefördert?
Die Zuwendung wird als Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung und in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
Zuwendungsfähige Ausgaben sind notwendige Ausgaben für Investitionen, insbesondere Sachausgaben im Rahmen der Renovierung bzw. des Umbaus der Praxisräume, der Anschaffung von medizinischen Gerätschaften und der Anschaffung von Büro- und Geschäftsausstattung sowie Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit.
Von der Förderung ausgeschlossen ist die Anschaffung von Kraftfahrzeugen jeglicher Art sowie die Berücksichtigung sogenannter Goodwill-Kosten bei Praxisübernahmen (immaterieller Praxiswert).
Bei den nachfolgend genannten Beträgen handelt es sich um Höchstbeträge.
Neugründung oder Übernahme einer Zahnarzt- bzw. kieferorthopädischen Praxis
Die Höhe der Zuwendung beträgt:
- in einer Thüringer Gemeinde mit einer Einwohnerzahl unter 15.000
bis zu 40.000 Euro für Investitionen
bis zu 5.000 Euro für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit - in einer Thüringer Gemeinde mit einer Einwohnerzahl von 15.000 bis unter 30.000
bis zu 30.000 Euro für Investitionen
bis zu 5.000 Euro für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit - in einer Thüringer Gemeinde mit einer Einwohnerzahl von 30.000 bis unter 45.000
bis zu 20.000 Euro für Investitionen
bis zu 5.000 Euro für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit
je vollem Vertragsarztsitz - für Vertragsarztsitz mit anteiligem Versorgungsauftrag erfolgt Förderung für Investitionen ebenfalls anteilig
- für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit bis zu 5.000 Euro auch bei anteiligem Vertragssitz
Neugründung oder Übernahme einer Zweig- bzw. Filialpraxis
Die Höhe der Zuwendung beträgt:
- in Thüringer Gemeinde mit einer Einwohnerzahl von unter 10.000 bis zu 20.000 Euro für Investitionen
- bis zu 5.000 Euro für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit
Weitere Details können Sie der Förderrichtlinie entnehmen.
Regeln für die Förderung
Der Antrag ist schriftlich und fristgerecht im Thüringer Landesverwaltungsamt, Weimarische Straße 45/46 in 99099 Erfurt, einzureichen. Maßgeblich für den Zeitpunkt der rechtzeitigen Antragstellung ist der Posteingang im Thüringer Landesverwaltungsamt.
Die Förderung der Niederlassung von Zahnärzt:innen ist möglich, wenn:
- die Zustimmung des Zulassungsausschusses für Zahnärzte vorliegt,
- sich der Ort der zahnärztlichen Niederlassung einer Zahnarztpraxis in der Gemarkung einer Gemeinde des Freistaats Thüringen befindet,
- die für die jeweilige Förderung vorgesehenen Einwohnergrenzen der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes eingehalten werden,
- diese Gemeinde zum Zeitpunkt der Niederlassung nicht in einem überversorgten Planungsbereich befindet, wobei Überversorgung angenommen wird, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad mindestens 110 Prozent beträgt (Grundlage hierfür bilden die zum Zeitpunkt der Neugründung oder Praxisübernahme aktuellen jährlichen Feststellungen des Landesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen in Thüringen und die unterjährigen Mitteilungen der KZVT.),
- die Praxisübernahme nicht innerhalb derselben Gemeinde bzw. desselben Ortsteils von Gemeinden im Sinne der §§ 4, 6 der Thüringen Kommunalordnung des bisherigen Vertragszahnarztsitzes stattfindet, wenn es sich bei den Praxisnachfolger:innen um Verwandte ersten Grades im Verhältnis zu den Praxisvorgänger:innen handelt
Die Zuwendungsempfänger:innen haben die zahnärztliche Tätigkeit innerhalb von sechs Monaten nach der zulassungsrechtlichen Entscheidung aufzunehmen. Der Apothekenbetrieb ist innerhalb von sieben Tagen nach Erteilung der Betriebserlaubnis gemäß § 1 ApoG durch die zuständige Behörde aufzunehmen.
Die Zuwendungsempfänger:innen haben die Niederlassung als Zahnärzt:innen für mindestens 60 Monate aufrechtzuerhalten und dort die zahnärztliche bzw. pharmazeutische Tätigkeit in diesem Zeitraum auch tatsächlich auszuüben (im Falle der Zweig- bzw. Filialpraxis im Umfang von mindestens zehn Stunden pro Woche an mehr als einem Tag in der Zweig- bzw. Filialpraxis).
Weitere Regeln zur Förderung können Sie der Förderrichtlinie entnehmen.