Bitte beachten Sie: Die „Richtlinie zur Gewährung von Förderungen von Ärzten, Zahnärzten und Apotheken im ländlichen Raum“ ist mit Wirkung vom 01.01.2026 in Kraft getreten. Die Antragsformulare werden derzeit überarbeitet.

Ihre Fragen zu einer Antragstellung können Sie per E-Mail an

Niederlassungsfoerderung-AGr4@tlvwa.thueringen.de

an das TLVwA richten.


Was wird gefördert?

Gefördert werden:

  • Investitionen in die Niederlassung einer an der ambulanten vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnärztin oder Zahnarztes im Fördergebiet im Rahmen einer Neugründung oder Übernahme einer Zahnarztpraxis und / oder Zweig- bzw. Filialzahnarztpraxis
  • Investitionen in die Neugründung oder Übernahme einer zahnärztlichen Zweig- bzw. Filialpraxis durch ein Zahnärztliches Medizinisches Versorgungszentrum

Wer stellt den Förderantrag?

Anträge können gestellt werden von:

  • Zahnärzt:innen bzw. Kieferorthopäd:innen als natürliche Personen, die sich im Fördergebiet im Rahmen der ambulanten vertragszahnärztlichen Versorgung durch Neugründung oder Übernahme einer Zahnarztpraxis niederlassen und / oder eine Zweig- bzw. Filialpraxis gründen bzw. übernehmen sowie
  • Träger von Zahnärztlichen Medizinischen Versorgungszentren, die im Fördergebiet im Rahmen der ambulanten vertragszahnärztlichen Versorgung eine Zweig- bzw. Filialpraxis gründen bzw. übernehmen

Wie viel wird gefördert?

Die Zuwendung wird als Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung und in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Förderung darf 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

Zuwendungsfähige Ausgaben sind notwendige Ausgaben für Investitionen, insbesondere Sachausgaben im Rahmen der Renovierung bzw. des Umbaus der Praxisräume, der Anschaffung von medizinischen Gerätschaften und der Anschaffung von Büro- und Geschäftsausstattung sowie Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Ausgaben für die Anschaffung von Kraftfahrzeugen jeglicher Art, sogenannte Goodwill-Kosten bei Praxisübernahmen (immaterieller Praxiswert) sowie Warenlager und Verbrauchsmaterialien.

Bei den nachfolgend genannten Beträgen handelt es sich um Höchstbeträge.

Neugründung oder Übernahme einer Zahnarzt- bzw. kieferorthopädischen Praxis

Die Höhe der Zuwendung beträgt:

in einer Thüringer Gemeinde mit einer Einwohnerzahl unter 15.000

  • bis zu 50.000 Euro für Investitionen
  • bis zu 5.000 Euro für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit

in einer Thüringer Gemeinde mit einer Einwohnerzahl von 15.000 bis unter 30.000

  • bis zu 40.000 Euro für Investitionen
  • bis zu 5.000 Euro für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit

in einer Thüringer Gemeinde mit einer Einwohnerzahl von 30.000 bis unter 45.000

  • bis zu 30.000 Euro für Investitionen
  • bis zu 5.000 Euro für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit
    je vollem Vertragsarztsitz

Bei einem Vertragsarztsitz mit einem anteiligen Versorgungsauftrag erfolgt die Förderung für Investitionen ebenfalls anteilig. Die Zuwendung für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit von bis zu 5.000 Euro bleibt bei einem anteiligen Vertragssitz unverändert.

Neugründung oder Übernahme einer Zweig- bzw. Filialpraxis

Die Höhe der Zuwendung beträgt:

in Thüringer Gemeinde mit einer Einwohnerzahl von unter 10.000

  • bis zu 40.000 Euro für Investitionen
  • bis zu 5.000 Euro für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit

Weitere Details können Sie der Förderrichtlinie entnehmen.

Regeln für die Förderung

Im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium wird in den vorzeitigen Beginn bei Maßnahmen eingewilligt, für die ein Antrag auf Gewährung einer Zuwendung beim TLVwA gestellt und dessen Eingang durch dieses bestätigt wurde. Mit dieser Einwilligung ist kein Rechtsanspruch auf eine Landesförderung verbunden.

Der Antrag ist fristgerecht vor Projektbeginn im Thüringer Landesverwaltungsamt, Weimarische Straße 45/46 in 99099 Erfurt, einzureichen. Maßgeblich für den Zeitpunkt der rechtzeitigen Antragstellung ist der Posteingang.
Die Förderung der Niederlassung von Zahnärzt:innen ist möglich, wenn:

  • die Zustimmung des Zulassungsausschusses für Zahnärzte erfolgt,
  • sich der Ort der zahnärztlichen Niederlassung einer Zahnarztpraxis in der Gemarkung einer Gemeinde des Freistaats Thüringen befindet,
  • die für die jeweilige Förderung vorgesehenen Einwohnergrenzen der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes eingehalten werden,
  • diese Gemeinde zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht in einem überversorgten Planungsbereich befindet, wobei Überversorgung angenommen wird, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad mindestens 110 Prozent beträgt (Grundlage hierfür bilden die zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen jährlichen Feststellungen des Landesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen in Thüringen und die unterjährigen Mitteilungen der KZVT.), außer wenn für diesen Planungsbereich Beschlüsse auf Grundlage des § 100 Abs. 1 (in absehbarer Zeit drohende Unterversorgung) oder Abs. 3 (festgestellter lokaler Versorgungsbedarf) SGB V vorliegen.

Die Zuwendungsempfänger:innen haben die zahnärztliche Tätigkeit innerhalb von sechs Monaten nach der zulassungsrechtlichen Entscheidung aufzunehmen. Sie haben die Niederlassung als Zahnärzt:innen für mindestens 60 Monate aufrechtzuerhalten und dort die zahnärztliche Tätigkeit in diesem Zeitraum auch tatsächlich auszuüben (im Falle der Zweig- bzw. Filialpraxis im Umfang von mindestens acht Stunden pro Woche an mehr als einem Tag in der Zweig- bzw. Filialpraxis).

Weitere Regeln zur Förderung können Sie der Förderrichtlinie entnehmen.

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Kontakt

Bei Fragen zum Förderprogramm oder zur Antragstellung nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf. Wir sind gern für Sie da.

Tel: 0361 57 333 2000

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