Hinweis: Die Inhalte dieser Website werden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Der Anbieter übernimmt jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Inhalte. Die Nutzung der abrufbaren Inhalte erfolgt auf eigene Gefahr des Nutzers. Auf den Volltext der Richtlinien und Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung wird verwiesen.
Bitte beachten Sie: Mit der Niederlassung darf vor dem Eintritt der Bestandskraft der Bewilligung der Förderung (Bewilligungsbescheid) grundsätzlich nicht begonnen werden. Als Beginn zählen zum Beispiel die Anmietung/der Kauf von Praxis- bzw. Apothekenräumen, der Kauf von Möbeln sowie sonstige Vertragsabschlüsse oder Dispositionen, die in Bezug auf die Niederlassung rechtsverbindlich getätigt werden. Andernfalls kann eine Bewilligung Ihres Antrages nicht erfolgen. Ausnahmen davon sind gegebenenfalls nach der Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns möglich. Dieser ist schriftlich zu beantragen und zu begründen.
Bitte beachten Sie die Hinweise zum Förderverfahren.
Was wird gefördert?
Gefördert werden:
- Investitionen in die Aufnahme eines Apothekenbetriebes durch Apotheker:innen im Fördergebiet im Rahmen einer Neugründung oder Übernahme einer öffentlichen Apotheke im Sinne von § 1 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen (Apothekengesetz – ApoG)
Wer stellt den Förderantrag?
Anträge können gestellt werden von:
- Apotheker:innen als natürliche Personen, die im Fördergebiet im Rahmen der pharmazeutischen Versorgung in einer öffentlichen Apotheke durch Neugründung oder Übernahme den Apothekenbetrieb aufnehmen
Weitere Details entnehmen Sie der Förderrichtlinie.
Wie viel wird gefördert?
Die Zuwendung wird als Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung und in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
Zuwendungsfähige Ausgaben sind notwendige Ausgaben für Investitionen in Form von Sachausgaben im Rahmen der Renovierung bzw. des Umbaus der Apothekenbetriebsräume, der Anschaffung von Ausstattung der Apothekenbetriebsräume und der Anschaffung von Büro- und Geschäftsausstattung einschließlich apothekenspezifischer Hard- und Software zur Erfüllung von Vorgaben gemäß § 4 Absatz 1, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 7, 8 sowie § 5 der Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO).
Von der Förderung ausgeschlossen ist die Anschaffung von Kraftfahrzeugen jeglicher Art mit privater Nutzung sowie die Übernahme sogenannter Goodwill-Kosten bei Apothekenübernahme (immaterieller Apothekenwert).
Bei den nachfolgend genannten Beträgen handelt es sich um Höchstbeträge.
Die Höhe der Zuwendung beträgt:
- Bis zu 40.000 Euro für Investitionen
- Bis zu 5.000 Euro für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit
je Standort der öffentlichen Apotheke
Weitere Details können Sie der Förderrichtlinie entnehmen.
Regeln für die Förderung
Der Antrag ist schriftlich und fristgerecht im Thüringer Landesverwaltungsamt, Weimarische Straße 45/46 in 99099 Erfurt, einzureichen. Maßgeblich für den Zeitpunkt der rechtzeitigen Antragstellung ist der Posteingang im Thüringer Landesverwaltungsamt.
Der Apothekenbetrieb ist innerhalb von sieben Tagen nach Erteilung der Betriebserlaubnis gemäß § 1 ApoG durch die zuständige Behörde aufzunehmen.
Die Zuwendungsempfänger:innen haben den Apothekenbetrieb für mindestens 60 Monate aufrechtzuerhalten und pharmazeutische Tätigkeit in diesem Zeitraum auch tatsächlich auszuüben.
Mit der Niederlassung bzw. den Maßnahmen zur Vorbereitung des Apothekenbetriebs darf vor dem Eintritt der Bestandskraft der Bewilligung nicht begonnen worden sein, es sei denn, es ist ausnahmsweise die schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilt worden, nachdem ein entsprechender Antrag bei der Bewilligungsbehörde gestellt wurde.
Weitere Regeln zur Förderung können Sie der Förderrichtlinie entnehmen.