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Bitte beachten Sie: Die „Richtlinie zur Gewährung von Förderungen von Ärzten, Zahnärzten und Apotheken im ländlichen Raum“ ist mit Wirkung vom 01.01.2026 in Kraft getreten. Die Antragsformulare werden derzeit überarbeitet.
Ihre Fragen zu einer Antragstellung können Sie per E-Mail an
Niederlassungsfoerderung-AGr4@tlvwa.thueringen.de
an das TLVwA richten.
Was wird gefördert?
Gefördert werden:
- Investitionen in die Aufnahme eines Apothekenbetriebes durch Apotheker:innen im Fördergebiet im Rahmen einer Neugründung oder Übernahme einer öffentlichen Apotheke im Sinne von § 1 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen (Apothekengesetz – ApoG)
Wer stellt den Förderantrag?
Anträge können gestellt werden von:
- Apotheker:innen als natürliche Personen, die im Fördergebiet im Rahmen der pharmazeutischen Versorgung in einer öffentlichen Apotheke durch Neugründung oder Übernahme den Apothekenbetrieb aufnehmen
Wie viel wird gefördert?
Die Zuwendung wird als Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung und in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Förderung darf 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
Zuwendungsfähige Ausgaben sind notwendige Ausgaben für Investitionen in Form von Sachausgaben im Rahmen der Renovierung bzw. des Umbaus der Apothekenbetriebsräume, der Anschaffung von Ausstattung der Apothekenbetriebsräume und der Anschaffung von Büro- und Geschäftsausstattung einschließlich apothekenspezifischer Hard- und Software zur Erfüllung von Vorgaben gemäß § 4 Absatz 1, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 7, 8 sowie § 5 der Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO).
Von der Förderung ausgeschlossen sind Ausgaben für die Anschaffung von Kraftfahrzeugen jeglicher Art, sogenannte Goodwill-Kosten bei Apothekenübernahme (immaterieller Apothekenwert) sowie Warenlager und Verbrauchsmaterialien.
Bei den nachfolgend genannten Beträgen handelt es sich um Höchstbeträge.
Die Höhe der Zuwendung beträgt:
Für Thüringer Gemeinden mit einer Einwohnerzahl unter 25.000:
- Bis zu 50.000 Euro für Investitionen
- Bis zu 5.000 Euro für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit
je Standort der öffentlichen Apotheke
Weitere Details können Sie der Förderrichtlinie entnehmen.
Regeln für die Förderung
Im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium wird in den vorzeitigen Beginn bei Maßnahmen eingewilligt, für die ein Antrag auf Gewährung einer Zuwendung beim TLVwA gestellt und dessen Eingang durch dieses bestätigt wurde. Mit dieser Einwilligung ist kein Rechtsanspruch auf eine Landesförderung verbunden.
Der Antrag ist fristgerecht vor Projektbeginn im Thüringer Landesverwaltungsamt, Weimarische Straße 45/46 in 99099 Erfurt, einzureichen. Maßgeblich für den Zeitpunkt der rechtzeitigen Antragstellung ist der Posteingang.Die Förderung der Niederlassung von Apotheker:innen ist möglich, wenn:
- in einem Umkreis von 20 Fahrminuten (PKW) um den geplanten Standort keine weitere Apotheke betrieben wird bzw.
- abweichend hiervon das Einwohner-Apotheken-Verhältnis von 3.000 Einwohnern zu einer Apotheke nicht unterschritten wird.
Der Apothekenbetrieb ist innerhalb von sieben Tagen nach Erteilung der Betriebserlaubnis gemäß § 1 ApoG durch die zuständige Behörde aufzunehmen. Die Zuwendungsempfänger:innen haben den Apothekenbetrieb für mindestens 60 Monate aufrechtzuerhalten und dort die pharmazeutische Tätigkeit in diesem Zeitraum auch tatsächlich auszuüben.
Weitere Regeln zur Förderung können Sie der Förderrichtlinie entnehmen.