Bitte beachten Sie: Mit der Niederlassung darf vor dem Eintritt der Bestandskraft der Bewilligung der Förderung (Bewilligungsbescheid) grundsätzlich nicht begonnen werden. Als Beginn zählen zum Beispiel die Anmietung/der Kauf von Praxis- bzw. Apothekenräumen, der Kauf von Möbeln sowie sonstige Vertragsabschlüsse oder Dispositionen, die in Bezug auf die Niederlassung rechtsverbindlich getätigt werden. Andernfalls kann eine Bewilligung Ihres Antrages nicht erfolgen. Ausnahmen davon sind gegebenenfalls nach der Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns möglich. Dieser ist schriftlich zu beantragen und zu begründen.


Was wird gefördert?

Gefördert werden:

  • Investitionen in die Niederlassung einer an der Ambulanten vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztin oder Arztes im Fördergebiet im Rahmen einer Neugründung oder Übernahme einer Praxis und/oder Zweig- bzw. Filialpraxis

Wer stellt den Förderantrag?

Anträge können gestellt werden von:

  • Ärzt:innen als natürliche Personen, die sich im Fördergebiet im Rahmen der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung durch Neugründung oder Übernahme einer Praxis niederlassen und / oder eine Zweig- bzw. Filialpraxis gründen bzw. übernehmen sowie
  • Träger von Medizinischen Versorgungszentren, die im Fördergebiet im Rahmen der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung eine Zweig- bzw. Filialpraxis gründen bzw. übernehmen.

Wie viel wird gefördert?

Die Zuwendung wird als Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung und in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

Zuwendungsfähige Ausgaben sind notwendige Ausgaben für Investitionen, insbesondere Sachausgaben im Rahmen der Renovierung bzw. des Umbaus der Praxisräume, der Anschaffung von medizinischen Gerätschaften und der Anschaffung von Büro- und Geschäftsausstattung sowie Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit.
Von der Förderung ausgeschlossen ist die Anschaffung von Kraftfahrzeugen jeglicher Art sowie die Berücksichtigung sogenannter Goodwill-Kosten bei Praxisübernahmen (immaterieller Praxiswert).

Bei den nachfolgend genannten Beträgen handelt es sich um Höchstbeträge.

Neugründung oder Übernahme einer Praxis — Hausärzt:innen und Fachärzt:innen mit Ausnahme der Augenärzt:innen

Höhe der Zuwendung beträgt:
für Thüringer Gemeinden mit einer Einwohnerzahl unter 15.000

  • bis zu 40.000 Euro für Investitionen
  • bis zu 5.000 Euro für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit
    je vollem Vertragssitz
  • für Vertragsarztsitz mit anteiligem Versorgungsauftrag erfolgt Förderung für Investitionen ebenfalls anteilig
  • für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit bis zu 5.000 Euro auch bei anteiligem Vertragssitz

    Neugründung oder Übernahme einer Praxis — Facharztgruppe der konservativ tätigen Augenärzt:innen

    Höhe der Zuwendung beträgt:
    für Thüringer Gemeinde mit Einwohnerzahl unter 25.000:
  • bis zu 40.000 Euro für Investitionen
  • bis zu 5.000 Euro für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit

    Neugründung oder Übernahme einer Praxis — Facharztgruppe der konservativ tätigen Augenärzt:innen

    Höhe der Zuwendung beträgt:
    für Thüringer Gemeinde mit Einwohnerzahl von unter 10.000:
  • bis zu 20.000 Euro für Investitionen
  • bis 5.000 Euro für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit

Weitere Details können Sie der Förderrichtlinie entnehmen.

Regeln für die Förderung

Der Antrag ist schriftlich und fristgerecht im Thüringer Landesverwaltungsamt, Weimarische Straße 45/46 in 99099 Erfurt, einzureichen. Maßgeblich für den Zeitpunkt der rechtzeitigen Antragstellung ist der Posteingang im Thüringer Landesverwaltungsamt.

Die Förderung der Niederlassung von Ärzt:innen ist möglich, wenn:

  • die Zustimmung des Zulassungsausschusses für Ärzte vorliegt,
  • sich der Ort der ärztlichen Niederlassung einer Praxis in der Gemarkung einer Gemeinde des Freistaats Thüringen befindet,
  • die für die jeweilige Förderung vorgesehenen Einwohnergrenzen der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes eingehalten werden,
  • diese Gemeinde zum Zeitpunkt der Niederlassung nicht in einem vom Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Thüringen für die ärztliche Niederlassung gesperrten Planungsbereich liegt, außer wenn für diesen Planungsbereich Beschlüsse auf Grundlage des § 100 Abs. 1 (in absehbarer Zeit drohende Unterversorgung) oder Abs. 3 (festgestellter lokaler ersorgungsbedarf) SGB V vorliegen,
  • die Praxisübernahme nicht innerhalb derselben Gemeinde bzw. desselben Ortsteils von Gemeinden im Sinne der §§ 4, 6 der Thüringer Kommunalordnung des bisherigen Vertragsarztsitzes stattfindet, wenn es sich bei den Praxisnachfolger:innen um Verwandte ersten Grades im Verhältnis zu den Praxisvorgänger:innen handelt

Die Zuwendungsempfänger:innen haben die ärztliche Tätigkeit innerhalb von sechs Monaten nach der zulassungsrechtlichen Entscheidung aufzunehmen.


Die Zuwendungsempfänger:innen haben die Niederlassung als Ärzt:innen für mindestens 60 Monate aufrechtzuerhalten und dort die ärztliche bzw. pharmazeutische Tätigkeit in diesem Zeitraum auch tatsächlich auszuüben (im Falle der Zweig- bzw. Filialpraxis im Umfang von mindestens zehn Stunden pro Woche an mehr als einem Tag in der Zweig- bzw. Filialpraxis).

Die Zuwendungsempfänger:innen verpflichten sich, mit Erhalt der Zuwendung an einer Evaluation dieser Förderrichtlinie teilzunehmen.

Weitere Regeln zur Förderung können Sie der Förderrichtlinie entnehmen.

Bitte berücksichtigen Sie bei Ihrer Antragstellung:

Seit dem 01.01.2024 gilt eine neue De-minimis-Verordnung.
Mit der neuen Verordnung wurde unter anderem der maximale Beihilfebetrag auf 300.000,00 EUR in den vorangegangenen drei Jahren angehoben. Die Antragsformulare werden derzeit überarbeitet.

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Kontakt

Bei Fragen zum Förderprogramm oder zur Antragstellung nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf. Wir sind gern für Sie da.

Tel: +49 (0) 361-2223-0

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