Bitte beachten Sie: Die „Richtlinie zur Gewährung von Förderungen von Ärzten, Zahnärzten und Apotheken im ländlichen Raum“ ist mit Wirkung vom 01.01.2026 in Kraft getreten. Die Antragsformulare werden derzeit überarbeitet.


Ihre Fragen zu einer Antragstellung können Sie per E-Mail an

Niederlassungsfoerderung-AGr4@tlvwa.thueringen.de

an das TLVwA richten.


Was wird gefördert?

Gefördert werden:

  • Investitionen in die Niederlassung einer an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztin oder Arztes im Fördergebiet im Rahmen einer Neugründung oder Übernahme einer Praxis und/oder Zweig- bzw. Filialpraxis
  • Investitionen in die Neugründung oder Übernahme einer ärztlichen Zweig- bzw. Filialpraxis durch ein Medizinisches Versorgungszentrum

Wer stellt den Förderantrag?

Anträge können gestellt werden von:

  • Ärzt:innen als natürliche Personen, die sich im Fördergebiet im Rahmen der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung durch Neugründung oder Übernahme einer Praxis niederlassen und / oder eine Zweig- bzw. Filialpraxis gründen bzw. übernehmen sowie
  • Träger von Medizinischen Versorgungszentren, die im Fördergebiet im Rahmen der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung eine Zweig- bzw. Filialpraxis gründen bzw. übernehmen.

Wie viel wird gefördert?

Die Zuwendung wird als Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung und in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Förderung darf 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

Zuwendungsfähige Ausgaben sind notwendige Ausgaben für Investitionen, insbesondere Sachausgaben im Rahmen der Renovierung bzw. des Umbaus der Praxisräume, der Anschaffung von medizinischen Gerätschaften und der Anschaffung von Büro- und Geschäftsausstattung sowie Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Ausgaben für die Anschaffung von Kraftfahrzeugen jeglicher Art, sogenannte Goodwill-Kosten bei Praxisübernahmen (immaterieller Praxiswert) sowie Warenlager und Verbrauchsmaterialien.

Bei den nachfolgend genannten Beträgen handelt es sich um Höchstbeträge.

Neugründung oder Übernahme einer Praxis — Hausärzt:innen und Fachärzt:innen mit Ausnahme der Augenärzt:innen

Die Höhe der Zuwendung beträgt:

für Thüringer Gemeinden mit einer Einwohnerzahl unter 15.000

  • bis zu 50.000 Euro für Investitionen je vollem Vertragssitz
  • bis zu 5.000 Euro für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit

für Thüringer Gemeinden mit einer Einwohnerzahl 15.000 bis unter 25.000

  • bis zu 40.000 Euro für Investitionen je vollem Vertragssitz
  • bis zu 5.000 Euro für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit

Bei einem Vertragsarztsitz mit einem anteiligen Versorgungsauftrag erfolgt die Förderung für Investitionen ebenfalls anteilig. Die Zuwendung für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit von bis zu 5.000 Euro bleibt bei einem anteiligen Vertragssitz unverändert.

Bei Neugründung oder Übernahme einer Praxis durch die Facharztgruppe der konservativ tätigen Augenärzt:innen

Höhe der Zuwendung beträgt:
für Thüringer Gemeinde mit Einwohnerzahl unter 25.000:

  • bis zu 50.000 Euro für Investitionen
  • bis zu 5.000 Euro für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit

Neugründung oder Übernahme einer Zweig- bzw. Filialpraxis

Höhe der Zuwendung beträgt:

für Thüringer Gemeinde mit Einwohnerzahl von unter 10.000:

  • bis zu 40.000 Euro für Investitionen
  • bis zu 5.000 Euro für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit

Weitere Details können Sie der Förderrichtlinie entnehmen.

Regeln für die Förderung

Im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium wird in den vorzeitigen Beginn bei Maßnahmen eingewilligt, für die ein Antrag auf Gewährung einer Zuwendung beim TLVwA gestellt und dessen Eingang durch dieses bestätigt wurde. Mit dieser Einwilligung ist kein Rechtsanspruch auf eine Landesförderung verbunden.

Der Antrag ist fristgerecht vor Projektbeginn im Thüringer Landesverwaltungsamt, Weimarische Straße 45/46 in 99099 Erfurt, einzureichen. Maßgeblich für den Zeitpunkt der rechtzeitigen Antragstellung ist der Posteingang.

Die Förderung der Niederlassung von Ärzt:innen ist möglich, wenn:

  • die Zustimmung des Zulassungsausschusses für Ärzte erfolgt,
  • sich der Ort der ärztlichen Niederlassung einer Praxis in der Gemarkung einer Gemeinde des Freistaats Thüringen befindet,
  • die für die jeweilige Förderung vorgesehenen Einwohnergrenzen der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes eingehalten werden,
  • diese Gemeinde zum Zeitpunkt der Niederlassung nicht in einem vom Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Thüringen für die ärztliche Niederlassung gesperrten Planungsbereich liegt, außer wenn für diesen Planungsbereich Beschlüsse auf Grundlage des § 100 Abs. 1 (in absehbarer Zeit drohende Unterversorgung) oder Abs. 3 (festgestellter lokaler ersorgungsbedarf) SGB V vorliegen.

Die Zuwendungsempfänger:innen haben die ärztliche Tätigkeit innerhalb von sechs Monaten nach der zulassungsrechtlichen Entscheidung aufzunehmen. Sie haben die Niederlassung als Ärzt:innen für mindestens 60 Monate aufrechtzuerhalten und dort die ärztliche Tätigkeit in diesem Zeitraum auch tatsächlich auszuüben (im Falle der Zweig- bzw. Filialpraxis im Umfang von mindestens zehn Stunden pro Woche an mehr als einem Tag in der Zweig- bzw. Filialpraxis).

Weitere Regeln zur Förderung können Sie der Förderrichtlinie entnehmen.

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Kontakt

Bei Fragen zum Förderprogramm oder zur Antragstellung nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf. Wir sind gern für Sie da.

Tel: 0361 57 333 2000

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