Hinweis: Für diesen Fördergegenstand ist keine Antragstellung mehr möglich.
Was wird gefördert?
Förderfähig sind Projekte, die zusätzliche Wege der Fachkräftesicherung und der Deckung des Fachkräftebedarfs konzipieren, erproben und begleiten.
Wer stellt den Förderantrag?
Antragsteller sind juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz oder Niederlassung in Thüringen. Sofern der Antragsteller ein Unternehmen ist, muss er den Bestimmungen der KMU-Definition genügen.
Wieviel wird gefördert?
Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung. Die Höhe der Zuwendung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds beträgt in der Regel bis zu 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungsfähig sind die tatsächlichen projektbezogenen Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers mit Ausnahme der Umlagen für Krankenaufwendungen (U1), für Mutterschaftsaufwendungen (U2) und zur Insolvenzgeldsicherung (U3).
Abschreibungen sind gemäß Artikel 69 (2) der AllgVO zuwendungsfähig. Insoweit findet Nr. 1.2 der ANBest-P keine Anwendung.
Die tatsächlichen projektbezogenen Kaltmietausgaben sind grundsätzlich bis zur Höhe der ortsüblichen Miete in der Regel gemäß geltendem Mietspiegel zuwendungsfähig.
Für projektbezogene Strecken, die mit öffentlichen Beförderungsmitteln zurückgelegt werden, sind die tatsächlichen Fahrtausgaben höchstens bis zu den Ausgaben der zweiten Klasse zuwendungsfähig.
Für projektbezogene Veranstaltungen sind tatsächliche Ausgaben für Übernachtungen und Tagegelder gemäß dem zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltendem ThürRKG zuwendungsfähig.
Folgende Ausgaben werden davon abweichend auf der Grundlage vereinfachter Kostenoptionen ermittelt:
- die in den Personalausgaben enthaltenen Arbeitgebersozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungsbeiträge) und der Berufsgenossenschaftsbeitrag sind gemäß Art. 67 (1) lit. d der AllgVO als Pauschale in Höhe von aktuell 20,175 % des Bruttoarbeitsentgelts der Projektmitarbeiterinnen und Projektmitarbeiter zuwendungsfähig,
- die Mietneben- bzw. Betriebsausgaben werden als standardisierte Einheitskosten gemäß Art. 67 (1) lit. b der AllgVO in Höhe von monatlich 3,50 € pro Quadratmeter projektbezogen genutzter Mietfläche gewährt,
- für projektbezogene Strecken, die mit einem PKW zurückgelegt werden, ist ein standardisierter Einheitskostensatz gemäß Art. 67 (1) lit. b der AllgVO in Höhe von 0,30 € pro gefahrenem Kilometer zuwendungsfähig,
- die im Zusammenhang mit der Durchführung der Projekte entstehenden indirekten Ausgaben werden gemäß Art. 68 (1) lit. b der AllgVO als Pauschalsatz in Höhe von 15 % der zuwendungsfähigen direkten Personalausgaben gewährt.
Zuwendungsempfänger haben die Vorhabenbeschreibungen und Ergebnisse der Projekte der Allgemeinheit diskriminierungsfrei und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dazu sind diese Unterlagen der GFAW zur Veröffentlichung auf ihrer Homepage zu übergeben.
Regeln für die Förderung?
Anträge sind formgebunden einzureichen. Nähere Informationen und die Antragsunterlagen sind auf der Homepage der GFAW (www.gfaw-thueringen.de) erhältlich.
Die Anträge für die Projekte sind spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Projektebeginn zu stellen. Maßgeblich für den Zeitpunkt der rechtzeitigen Antragstellung ist der Eingang des Antrags bei der GFAW. Mit dem Projekte darf erst nach schriftlicher Zustimmung durch die GFAW bzw. mit seiner Bewilligung begonnen werden.
Der Antragstellung kann ein Konzeptauswahlverfahren vorgeschaltet werden, das die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem für Arbeit zuständigen Thüringer Ministerium unter Zugrundelegung spezifischer fachlicher und bedarfsorientierter Auswahlkriterien durchführt. Hierzu werden potentielle Zuwendungsempfänger auf der Homepage der GFAW (www.gfaw-thueringen.de) dazu aufgerufen, geeignete Konzepte einzureichen. Bei der Festlegung der Themen und der Auswahlkriterien sollen die Gremien der regionalisierten Arbeitsmarktpolitik beteiligt werden. Im Rahmen des Konzeptauswahlverfahrens erfolgt eine Bewertung der eingereichten Konzepte durch eine Jury, in der jeweils eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des für Arbeit zuständigen Thüringer Ministeriums, der Bewilligungsbehörde, des zuständigen Jobcenters sowie des zuständigen fachlichen bzw. regionalen arbeitsmarktpolitischen Gremiums vertreten ist. Das für Arbeit zuständige Thüringer Ministerium kann nach Bedarf weitere Akteure in die Jury berufen. Im Ergebnis der Jury-Bewertung erfolgt eine dokumentierte Festlegung der Projekte, die in das formelle Antragsverfahren übergehen können.
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