Hinweis: Für diesen Fördergegenstand ist keine Antragstellung mehr möglich.

Was wird gefördert?

Gefördert werden:

  • Überbetriebliche Lehrgänge zur Ergänzung notwendiger Inhalte der betrieblichen Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen gem. § 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) und § 25 Handwerksordnung (HwO) für Auszubildende von Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern in Thüringen
  • Lehrgänge für Zusatzqualifikationen zur Vermittlung von digitalen Kompetenzen
  • Für die Koordinierung der Lehrgangsmodule sowie ihre fachliche Eignung und die Erfassung der Ergebnisindikatoren werden Koordinierungsstellen bei den Thüringer Kammern als zuständige Stellen nach § 71 BBiG für die betreffenden Ausbildungsberufe eingerichtet, die nach dieser Richtlinie förderfähig sind.

Wer stellt den Förderantrag?

Juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz oder Niederlassung in Thüringen sind für die Förderung der überbetrieblichen Ergänzungslehrgänge antragsberechtigt.

Wieviel wird gefördert?

Die Zuwendung für die Lehrgänge wird als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Finanzierung der zuschussfähigen Ausgaben erfolgt als Festbetragsfinanzierung. Die Bestimmung der Höhe der zuschussfähigen Ausgaben für die Lehrgänge erfolgt auf Grundlage von standardisierten Einheitskosten gemäß Art. 67 (1) lit. b) der AllgVO. Pro Lehrgangstag und Teilnehmendem wird folgender Festbetrag gewährt:

Lehrgang Zuwendung
Kaufmännisch30 Euro
Gewerblich-technisch39 Euro
Land- und Hauswirtschaft39 Euro


Die Dauer der Lehrgänge kann

  • im 1. Ausbildungsjahr bis zu 11 Wochen (55 Arbeitstage),
  • im 2. Ausbildungsjahr bis zu 8 Wochen (40 Arbeitstage),
  • im 3. Ausbildungsjahr bis zu 4 Wochen (20 Arbeitstage) und
  • im 4. Ausbildungsjahr bis zu 1 Woche (5 Arbeitstage) betragen.

Die Dauer der Lehrgänge zur Vermittlung von digitalen Kompetenzen als Zusatzqualifikation kann bis zu zwei Wochen (10 Arbeitstage) pro Ausbildungsjahr betragen.

Die Förderung der Koordinierungsstellen erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.

Dabei darf die Zuwendung 90 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. Förderfähig sind die tatsächlichen projektbezogenen Personalausgaben unter Beachtung der weiteren Regelungen der Richtlinie. Die übrigen zur Durchführung des Projektes notwendigen Sach- und Verwaltungsausgaben werden gemäß Art. 14 (2) der ESF-VO als Pauschalsatz in Höhe von 30% der direkten förderfähigen Personalausgaben gewährt.

Bewilligungen unter 1.000 Euro sind ausgeschlossen.

Regeln für die Förderung?

  • Förderfähig sind nur Auszubildende mit Ausbildungsstätte / Ausbildungsvertrag in Thüringen.
  • Auszubildende des Zuwendungsempfängers selbst sind nicht förderfähig. Die Förderung von Lehrgängen für Auszubildende bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist ausgeschlossen.
  • Das in den Koordinierungsstellen einzusetzende Fachpersonal muss über einen staatlich anerkannten Abschluss verfügen.

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Bei Bedarf werden vorherige Richtlinienversionen gerne auf Anfrage zugeschickt.

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Kontakt

Bei Fragen zum Förderprogramm oder zur Antragstellung nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf. Wir sind gern für Sie da.

Alexander Shamiankou

Alexander Shamiankou

Thüringer Landesverwaltungsamt
Weimarische Straße 45/46
99099 Erfurt

Fachgebietsleitung Antrag/VWN Ausbildung

Tel: +49 (0) 361 2223-0

Fax: +49 (0) 361 2223-100

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