Hinweis: Für diesen Fördergegenstand ist keine Antragstellung mehr möglich.

Was wird gefördert?

Unterstützung der kommunalen Gebietskörperschaften bei der lokalen Entwicklung und qualifizierten Umsetzung von Handlungsstrategien zur sozialen Integration von durch Ausgrenzung bedrohten Bevölkerungsgruppen und zur Bekämpfung individueller Armut insbesondere durch eine bedarfsgerechte Planung der Sozial- und Bildungsinfrastruktur.

Wer stellt den Förderantrag?

Thüringer Gebietskörperschaften als örtliche öffentliche Träger der Sozial-, Jugend- und Gesundheitshilfe sowie der Schulverwaltung.

Wieviel wird gefördert?

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Die Finanzierung der zuschussfähigen Ausgaben erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung.

Zuwendungsfähig sind Personal-, Sach- und Verwaltungsausgaben. Zur Bemessung der möglichen Entgelte für festangestelltes Personal sind bei entsprechender Qualifikation und Tätigkeitsprofil folgende Vergleichswerte nach der Entgeltverordnung des TV-L heranzuziehen:

Planungskoordinatorinnen und Planungskoordinatoren bis zu E 11

Eine geringere Vergütung der Fachkräfte als in vergleichbarer Höhe der Entgeltgruppe E 9 entsprechend der Entgeltordnung zum TV-L ist nicht förderfähig.

Die Höhe der Zuwendung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds beträgt gemäß Artikel 120 (3) Buchstabe c) AllgVO maximal 80 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

Förderfähig sind die tatsächlichen projektbezogenen Personalausgaben (Bruttoarbeitsentgelt) unter Beachtung der Regelungen nach dem Ist-Kostenprinzip gemäß Artikel 67(1) Buchstabe a) AllgVO. Die in den Personalausgaben enthaltenen Arbeitgebersozialversicherungsbeiträge sind als Pauschale in Höhe von aktuell 20,175 % des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts des förderfähigen Projektpersonals zuwendungsfähig. Nicht förderfähig sind die Umlage für Krankenaufwendungen (U1), die Umlage für Mutterschaftsaufwendungen (U2) und die Umlage zur Insolvenzgeldsicherung (U3).

Die direkten Personalausgaben werden bis maximal 58.000 € pro Jahr der Projektdurchführung als förderfähig anerkannt.

Alle übrigen zur Projektdurchführung notwendigen Sach- und Verwaltungsausgaben werden gemäß Artikel 14 (2) ESF-VO i. V. m. Artikel 67 (1) Buchstabe d) mit einem Pauschalsatz in Höhe von 15 % der direkten förderfähigen Personalausgaben bemessen.

Die Förderung erfolgt auf der Basis der nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als förderfähig anerkannten Ausgaben unter Anwendung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebiets-körperschaften (ANBest-Gk).

Der Förderzeitraum umfasst je Beantragungsphase maximal 3 Jahre. Die Geltungsdauer der Armutspräventionsrichtlinie ist entsprechend zu beachten.

Bewilligungen von unter 1.000 € sind ausgeschlossen.

Regeln für die Förderung?

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind zu folgenden Stichtagen zu stellen:

  • bis zum 15.10. für Projekte mit einem geplanten Beginn im 1. Quartal des Folgejahres,
  • bis zum 15.01. für Projekte mit einem geplanten Beginn im 2. Quartal desselben Jahres,
  • bis zum 15.04. für Projekte mit einem geplanten Beginn im 3. Quartal desselben Jahres,
  • bis zum 15.07. für Projekte mit einem geplanten Beginn im 4. Quartal desselben Jahres

Die entwickelten Strategien müssen vom jeweiligen Kommunalparlament (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt) beschlossen werden und als Qualitätskriterium ein integriertes, fachvernetzendes Konzept sein.

Voraussetzung für die Zuwendung ist die Vorlage einer Konzeption für die Durchführung des jeweiligen Fördergegenstandes. Bei einer Verknüpfung der Fördergegenstände ist eine Gesamtkonzeption einzureichen. Die Konzeption muss mindestens die Darstellung der Ausgangslage unter Berücksichtigung bereits vorhandener Strukturen, die Zieldefinition, die Art der Umsetzung, den Personalbedarf und die Qualifikation des Personals darstellen sowie eine Zeit- und Finanzierungsplanung enthalten.

Im Zuwendungsbescheid werden für jedes Projekt die zur Anerkennung der Pauschale durchzuführenden Maßnahmen/Leistungen bzw. die zu erreichenden Ergebnisse/Ziele sowie die als Nachweis vorzulegenden Belege konkret festgelegt. Es können auch Zwischenschritte und die dazu einzureichenden Nachweise definiert werden.

Die Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn die Gesamtfinanzierung des Projekts sichergestellt ist und der Antragsteller die Gewähr für eine ordnungsmäße Durchführung und Abrechnung des Projekts bietet. Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte der ausführlichen Richtlinie.

Voraussetzung für die Förderung von Personalausgaben ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium der Sozialwissenschaften, des Sozialmanagements, der Sozialen Arbeit bzw. Abschlüsse der Fachrichtungen Stadt- und Raumplanung. Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte der ausführlichen Förderrichtlinie.

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Kontakt

Bei Fragen zum Förderprogramm oder zur Antragstellung nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf. Wir sind gern für Sie da.

Kuhn Simone

Simone Kuhn

Thüringer Landesverwaltungsamt
Weimarische Straße 45/46
99099 Erfurt

Fachgebietsleiterin Antrag Integration

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