Was wird gefördert?
Schaffung von Ausbildungsplätzen für eine praxisintegrierte vergütete Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin und zum staatlich anerkannten Erzieher.
Wer stellt den Förderantrag?
Zuwendungsempfänger sind die Träger von Kindertageseinrichtungen, die im Kindergartenjahr 2022/2023 im Bedarfsplan des jeweiligen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetz -ThürKitaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 383) enthalten sind (nachfolgend Träger).
Wie viel wird gefördert?
a. Ausbildungsvergütung
Für die Ausbildungsvergütung inklusive der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung wird
- im Kalenderjahr 2022 eine Zuwendung in Höhe von bis zu 8.250 €
- im Kalenderjahr 2023 eine Zuwendung in Höhe von bis zu 20.200 €
- im Kalenderjahr 2024 eine Zuwendung in Höhe von bis zu 21.460 €
- im Kalenderjahr 2025 eine Zuwendung in Höhe von bis zu 13.090 €
gewährt.
Die Förderung in den einzelnen Ausbildungsjahren orientiert sich für die Berechnung der pauschalen Zuschüsse an der zugrundeliegenden Vergütung im TVAöD inklusive der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.
b. Ressourcen für die Anleitung
Es werden pro anzuleitender Fachschülerin oder anzuleitendem Fachschüler im Umfang von tatsächlich erbrachten Anleitungsstunden maximal zwei Stunden pro Woche mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 25,00 € pro Stunde bezuschusst.
Regeln für die Förderung
Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Die Träger können nur Anträge stellen für praxisintegrierte Ausbildungsplätze an Kindertageseinrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 ThürKitaG.
Je Kindertageseinrichtung kann nur ein Platz beantragt werden.
Für den in der jeweiligen Kindertageseinrichtung beantragten Platz darf nur ein ausbildender Fachschulstandort angegeben werden.
Der Träger muss spätestens zum Zeitpunkt der Entscheidung
- über den Antrag über eine geeignete Bewerberin oder einen geeigneten Bewerber im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d Thüringer Fachschulordnung für den Fachbereich Sozialwesen (ThürFSO-SW) verfügen und dies auf Anforderung gegenüber der Bewilligungsbehörde nachweisen.
- nachweisen, dass seitens der auszubildenden Fachschule keine Einwände hinsichtlich der Wiederaufnahme der Ausbildung bestehen.
Die Höhe der Ausbildungsvergütung entspricht mindestens dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege.
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