Was wird gefördert?

Zweck der Förderung ist die Unterstützung der anerkannten Träger des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) nach § 10 Abs. 1, 2 und 5 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten bei der Durchführung des Thüringen Jahres, um jungen Menschen eine Teilnahme am Thüringen Jahr in Einsatzstellen im Freistaat Thüringen zu ermöglichen.

Das Freiwillige Ökologische Jahr kann absolviert werden in den Bereichen Nachhaltige Entwicklung sowie Natur- und Umweltschutz gemäß § 4 JFDG.

Wer stellt den Förderantrag?

Zuwendungsempfänger sind die in Thüringen nach § 10 Abs. 1 und 2, 5 JFDG zugelassenen Träger.

Wie viel wird gefördert?

Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.

Die Zuwendung wird bezogen auf die anerkannten zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nach Nr. 6.2.1, 6.2.2 und 6.2.3 der Richtlinie „Thüringen Jahr“ im Wege der Festbetragsfinanzierung aus Mitteln des Bundes pro Teilnehmenden und Monat entsprechend der RL-JFDG in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Der Zuwendungsempfänger hat mindestens 10 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben für die pädagogische Begleitung aus Mitteln der Einsatzstellen oder Mitteln Dritter für die Projektfinanzierung zu erbringen.

Die Zuwendung der als förderfähig anerkannten Gesamtausgaben gemäß Ziffer 6.2.4 und 6.3 der Richtlinie erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Anteilsfinanzierung zweckgebunden unter Anwendung der ANBest-P. Sie beträgt max. 70 % dieser anerkannten Ausgaben. Der Anteil der Einsatzstellen nach Nr. 4.4.2 und sonstige Mittel Dritter sind bei der Finanzierung vorrangig zu berücksichtigen.

Regeln für die Förderung

Voraussetzung für die Bewilligung ist die Vorlage einer Gesamtkonzeption für die Durchführung des Thüringen Jahres einschließlich detaillierter Aussagen zur pädagogische Begleitung inklusive der Arbeit in den Seminaren.

Bei einem Teilzeitdienst nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 b JFDG ist sicherzustellen, dass die Lehrinhalte der nach § 5 Abs. 2 JFDG vorgeschriebenen Seminare vollumfänglich vermittelt werden können.

Die nach § 5 Abs. 2 JFDG vorgeschriebenen Seminartage sind in der Regel in Thüringen durchzuführen. Das Durchführen von Seminartagen außerhalb von Thüringens bedarf der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsbehörde. Zusätzlich sind gemäß Seminarkonzept ausgewählte Bildungstage zum Thema Demokratie bzw. Europäische Union in Berlin bzw. in Brüssel oder Straßburg förderfähig.

Der Einsatz der Teilnehmenden erfolgt in Einsatzstellen in den Bereichen der Nachhaltigen Entwicklung, des Natur- und Umweltschutzes sowie der Bildung für Nachhaltige Entwicklung.

Zur anteiligen Finanzierung der anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nr. 6.2 der Richtlinie verpflichtet sich die Einrichtungen der Nachhaltigen Entwicklung, des Natur- und Umweltschutzes sowie der Bildung für Nachhaltige Entwicklung mit mindestens 230 € pro Teilnehmenden und Monat zu beteiligen.

Die monatlichen Einsatzstellenbeiträge sind für die gesamte Geltungsdauer der Vereinbarung fällig und als Einnahme im Projekt darzustellen.

Bei einer Teilnahme bis zu 14 Tagen innerhalb eines Monats ist der Einsatzstellenbeitrag für den jeweiligen Monat in Höhe von 50 v.H. des vereinbarten Monatsbeitrages zu zahlen, ansonsten stets in voller Höhe. Krankheits- oder urlaubsbedingte Abwesenheit zählen als Teilnahmetage (gemäß Ziffer 6.3 Abs.7).

Bei Beschäftigungsverbot oder krankheitsbedingter Abwesenheit der Teilnehmenden über sechs Wochen hinaus auf Grund derselben Krankheit (Langzeiterkrankung) ruht die Vereinbarung gemäß Ziffer 4.5 und entbindet die Einsatzstelle von ihrer Zahlungspflicht.

Vor Beginn des Thüringen Jahres schließen der Zuwendungsempfänger, die Einsatzstelle und der Teilnehmende eine Vereinbarung gemäß § 11 Abs. 1 JFDG ab. Diese Vereinbarung kann auch als gemeinsame Vereinbarung zwischen Zuwendungsempfänger, Teilnehmenden und Einsatzstelle nach § 11 Abs. 2 JFDG geschlossen werden, in der sich der Zuwendungsempfänger unter Inanspruchnahme möglicher gewährter Zuwendungen und Mitteln der Einsatzstellen zur Übernahme der Ausgaben für Taschengeld und Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet. Die Vereinbarung muss beim Abschluss für mindestens sechs Monate geschlossen werden. Der Zuwendungsgeber behält sich vor, förderrechtliche und fördertechnische Bestandteile der Vereinbarung vorzugeben.

Den Teilnehmenden ist vertraglich ein Taschengeld von 350 € pro Monat zu gewähren, sofern die Teilnehmenden mehr als 14 Tage im Monat teilgenommen haben. Bei einer Teilnahme bis zu 14 Tagen im Monat ist ein Taschengeld in Höhe von 175€ zu gewähren.

Sofern in Anwendung von § 2 Abs. 1 Nr. 2 b i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 b Satz 2 JFDG zwischen Träger, Einsatzstelle und Teilnehmenden ein Freiwilligendienst vergleich-bar einer Teilzeitbeschäftigung von mehr als 20 h pro Woche (Teilzeitdienst) vereinbart wurde, ist den Teilnehmenden vertraglich ein Taschengeld in Höhe von 300 € zu gewähren, sofern die Teilnehmenden mehr als 14 Tage im Monat teilgenommen haben. Bei einer Teilnahme bis zu 14 Tagen im Monat ist ein Taschengeld in Höhe von 150€ zu gewähren.

Darüber hinaus ist den Teilnehmenden Arbeitskleidung und Schutzausrüstung, sofern dies in der Einsatzstelle erforderlich ist, unentgeltlich durch die Einsatzstelle zur Verfügung zu stellen.

Die Teilnehmenden müssen gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 4 JFDG die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben und sollen ihren Wohnsitz während des Thüringen Jahres im Freistaat Thüringen haben (geographisches Kriterium). Sie dürfen bei Beendigung ihres Jugendfreiwilligendienstes das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Das Thüringen Jahr dauert in der Regel zwölf zusammenhängende Monate. Die Zuwendung wird insgesamt pro Teilnehmenden für bis zu zwölf Monate gewährt. In begründeten Ausnahmefällen ist im Einvernehmen mit den jeweils fachlich zuständigen Ministerien eine Verlängerung bei demselben Träger auf bis zu 18 Monate möglich.

Die kontinuierliche pädagogische Begleitung der Teilnehmenden im Sinne des § 5 JFDG wird durch pädagogische Fachkräfte in Festanstellung bei den Trägern gewährleistet. Dass mit der Durchführung der pädagogischen Begleitung eingesetzte Fachpersonal muss die persönlichen Voraussetzungen für eine tarifliche Eingruppierung TVöD erfüllen und entsprechende Aufgaben übertragen bekommen. Davon abweichende Tarifverträge sind unter Beachtung des Besserstellungsverbotes zugelassen.

Soweit der Zuwendungsempfänger dem Besserstellungsverbot nach Nr. 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zur VV Nr. 5.1 zu § 44 ThürLHO nicht unterliegt, sind Entgelte der Beschäftigten nur bis zur Höhe für vergleichbare Bedienstete nach dem TVöD zuwendungsfähig.

Bei Neueinstellung von pädagogischen Fachkräften ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium der Sozialwissenschaften bzw. in einer geeigneten Fachrichtung mit pädagogischer Zusatzqualifikation durch entsprechende Qualifikationsnachweise nachzuweisen.

Zu jeder beantragten Personalstelle muss eine Tätigkeitsbeschreibung vorliegen, aus der die Angemessenheit der Eingruppierung und der Umfang der Tätigkeit für das Projekt eindeutig beurteilt werden können. Dabei ist nur die konkrete Tätigkeit in dem geförderten Projekt maßgeblich.

Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn die Gesamtfinanzierung des Projekts sichergestellt ist und der Antragsteller die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung des Projektes bietet sowie in der Lage ist, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.

Eine Zuwendung soll insbesondere dann nicht gewährt werden, wenn

  • gegen den Antragsteller ein Insolvenzeröffnungsverfahren anhängig ist,
  • gegen den Antragsteller ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder
  • eine Eintragung des Antragstellers im Schuldnerverzeichnis nach Maßgabe des § 882b ZPO besteht.

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Alexander Shamiankou

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