Was wird gefördert?
Sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze für zusätzliche, wettbewerbsneutrale und im öffentlichen Interesse liegende Tätigkeiten.
Wer stellt den Förderantrag?
Natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die ihren Sitz oder eine Niederlassung in Thüringen haben
Wieviel wird gefördert?
- Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung und nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Festbetragsfinanzierung
- Zuwendungsfähig sind das Gesamtbruttoentgelt des geförderten Arbeitnehmers und die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitsgebers als Pauschalsatz von 20,4 Prozent des Gesamtbruttoentgeltes (Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung, etc.).
Seit dem 01.01.2019 beträgt die Förderung je Arbeitsplatz pro Monat bis zu 1.426 Euro bei 30 Wochenstunden, 1.189 Euro bei 25 Wochenstunden, 951 Euro bei 20 Wochenstunden und 713 Euro bei 15 Wochenstunden.
Ab dem 01.01.2020 beträgt die Förderung je Arbeitsplatz pro Monat bis zu 1.450 Euro bei 30 Wochenstunden, 1.209 Euro bei 25 Wochenstunden, 967 Euro bei 20 Wochenstunden und 725 Euro bei 15 Wochenstunden.
Ab dem 01.01.2021 beträgt die Förderung je Arbeitsplatz pro Monat bis zu 1.473 Euro bei 30 Wochenstunden, 1.228 Euro bei 25 Wochenstunden, 982 Euro bei 20 Wochenstunden und 736 Euro bei 15 Wochenstunden.
Ab dem 01.07.2021 beträgt die Förderung je Arbeitsplatz pro Monat bis zu 1.488 Euro bei 30 Wochenstunden, 1.240 Euro bei 25 Wochenstunden, 992 Euro bei 20 Wochenstunden und 743 Euro bei 15 Wochenstunden.
Ab dem 01.01.2022 beträgt die Förderung je Arbeitsplatz pro Monat bis zu 1.522 Euro bei 30 Wochenstunden, 1.268 Euro bei 25 Wochenstunden, 1014 Euro bei 20 Wochenstunden und 760 Euro bei 15 Wochenstunden.
Ab dem 01.07.2022 beträgt die Förderung je Arbeitsplatz pro Monat bis zu 1.619 Euro bei 30 Wochenstunden, 1.349 Euro bei 25 Wochenstunden, 1079 Euro bei 20 Wochenstunden und 808 Euro bei 15 Wochenstunden.
Ab dem 01.10.2022 beträgt die Förderung je Arbeitsplatz pro Monat bis zu 1.859 Euro bei 30 Wochenstunden, 1.549 Euro bei 25 Wochenstunden, 1.239 Euro bei 20 Wochenstunden und 927 Euro bei 15 Wochenstunden.
Ab dem 01.01.2024 beträgt die Förderung je Arbeitsplatz pro Monat bis zu 1.922 Euro bei 30 Wochenstunden, 1.601 Euro bei 25 Wochenstunden, 1.281 Euro bei 20 Wochenstunden und 958 Euro bei 15 Wochenstunden.
Ab dem 01.01.2025 beträgt die Förderung je Arbeitsplatz pro Monat bis zu 1.985 Euro bei 30 Wochenstunden, 1.653 Euro bei 25 Wochenstunden, 1.323 Euro bei 20 Wochenstunden und 989 Euro bei 15 Wochenstunden.
- Je Einzelprojekt werden maximal 4 Teilnehmerplätze gefördert.
- Die volle Zuwendung wird nur gewährt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens den jeweils genannten monatlichen Festbetrag erreichen. Wird dieser unterschritten, wird die Zuwendung in Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Für Zeiten, in denen Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt haben (z.B. Krankengeldbezug, unbezahlter Urlaub), wird kein Zuschuss geleistet. Wird dem Arbeitgeber aufgrund eines Ausgleichssystems Arbeitsentgelt erstattet, ist für den Zeitraum der Erstattung der Zuschuss entsprechend zu mindern.
Die Förderdauer beträgt maximal 36 Monate.
Regeln für die Förderung?
- Die geförderten Personen verfügen über einen Wohnsitz in Thüringen.
- Für die geförderten Personen ist die Teilnahme freiwillig.
- Die Förderung erfolgt für langzeitarbeitslose Personen oder arbeitslose Personen im Langzeitleistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) mit besonderem Unterstützungsbedarf.
- Eine Förderung kann im Anschluss an eine Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes (BFD) erfolgen, wenn diese abgeschlossen ist und nicht vorzeitig beendet wurde.
- Es ist zunächst eine formgebundene Kurzbeschreibung zu Art und Inhalt des vorgesehenen Arbeits- bzw. Gemeinwohlarbeitsplatzes bei den Regionalstellen des Thüringer Landesverwaltungsamtes einzureichen.
- Das Thüringer Landesverwaltungsamt prüft diese Kurzbeschreibung und koordiniert das weitere Verfahren mit den Jobcentern. Die Kurzbeschreibungen werden bewertet und abgestimmt. Für die Vermittlung der teilnehmenden Personen sind die jeweiligen Jobcenter zuständig, gegebenenfalls unter Beteiligung der Integrationscoaches aus Projekten der Integrations- bzw. der Aktivierungsrichtlinie.
- Bei einem positiven regionalen Votum der Kurzbeschreibung werden Sie zur Antragstellung aufgefordert.
- Die formgebundenen Anträge auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie sind spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Projektbeginn im Thüringer Landesverwaltungsamt einzureichen. Maßgeblich für den Zeitpunkt der rechtzeitigen Antragstellung ist der Eingang des Antrags im Thüringer Landesverwaltungsamt.
- Mit dem Projekt darf erst nach schriftlicher Zustimmung durch das Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA) bzw. mit Bewilligung des Vorhabens begonnen werden. Auch der Abschluss des Arbeitsvertrages bzw. die Bereitstellung der Arbeitsgelegenheiten darf erst nach schriftlicher Zustimmung durch das TLVwA bzw. mit Bewilligung des Vorhabens erfolgen.
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