Was wird gefördert?
Die Finanzhilfen werden zur Bewältigung oder Abmilderung von finanziellen Notlagen infolge der Energiekrise gewährt. Sie dienen der Unterstützung von Sportvereinen, die vereinseigene oder im Rahmen von Betreiberverträgen in Betrieb gehaltene Sportanlagen betreiben.
Für folgende Energiearten werden die Kosten berücksichtigt:
- Strom,
- Gas,
- Fernwärme,
- Heizöl,
- Holzpellets und
- Kohle
Wer stellt den Förderantrag?
Anträge können von denjenigen Sportvereinen gestellt werden, die
- ansässig im Freistaat Thüringen,
- eingetragenes Mitglied beim Landessportbund Thüringen e.V.,
- nach der Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannt und
- für den Betrieb und die Unterhaltung einer Sportanlage wirtschaftlich Verpflichteter (z.B. Betreibervertrag) sind.
Antragsberechtigt sind nur jene Empfänger, gegen die zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Insolvenzverfahren eröffnet bzw. anhängig ist.
Wie viel wird gefördert?
Die Nothilfe wird als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch aus Mitteln des Freistaates Thüringen gewährt.
Die Berechnung der tatsächlichen Mehrbelastungen für die monatliche Abschlagzahlung (Strom, Gas, Fernwärme) im Bemessungszeitraum im Vergleich zu den Energiekosten im Referenzjahr 2019 erfolgt nach folgender Formel:
A x BZ = G2022
RZ x 9/12 = G2019
G2022-G2019 = GMEHR
Legende:
A = Höhe der Abschlagszahlung im Monat September 2022
BZ = Anzahl der Monate des Bemessungszeitraums
RZ = Abschlagszahlung im Referenzjahr 2019
Die Höhe der Nothilfe wird auf 80 Prozent der errechneten Mehrbelastung (GMEHR) begrenzt. Ist der tatsächliche Bedarf niedriger als der errechnete Bedarf, wird die Nothilfe in Höhe des tatsächlichen Liquiditätsengpasses gewährt.
Die Berechnung der tatsächlichen Mehrbelastung für lieferbezogene Zahlungen auf Rechnung (Kohle, Heizöl, Holzpellets) werden im Vergleich zu den Energiekosten im Referenzjahr 2019 nach folgender Formel berechnet:
R2022 x 9/12 = G2022
R2019 x 9/12 = G2019
G2022 – G2019 = GMEHR
„R“ steht für die Höhe der Rechnung im jeweiligen Jahr.
Die Höhe wird auf 80 Prozent der errechneten Mehrbelastung (GMEHR) begrenzt. Ist der tatsächliche Bedarf niedriger als der errechnete Bedarf, wird die Nothilfe in Höhe des tatsächlichen Liquiditätsengpasses gewährt.
Regeln für die Förderung
Der Antrag ist schriftlich und fristgerecht bis zum 30. September 2023 im Thüringer Landesverwaltungsamt, Weimarische Straße 45/46 in 99099 Erfurt, einzureichen. Maßgeblich für den Zeitpunkt der rechtzeitigen Antragstellung ist der Posteingang im Thüringer Landesverwaltungsamt.
Mehrfachantragstellungen sind ausgeschlossen.
Die Nothilfe wird dann gewährt, wenn Sportvereinen aufgrund der Energiekrise damit verbundene gestiegene Betriebskosten außerordentliche Belastungen zu tragen haben, die absehbar ihre Existenz Ende 2023 bedroht. Weitere Voraussetzungen können Sie der Richtlinien unter Punkt 4 entnehmen.
Zur Ermittlung der Nothilfe sind alle erforderlichen Kosten/Verpflichtungen und die diesen gegenüberstehenden Deckungsmöglichkeiten im Antrag anzugeben. Rücklagen müssen vorrangig in Anspruch genommen werden, außer wenn sich die Rücklagen nachweislich auf § 62 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung beziehen.
Eine Überkompensation durch die Nothilfe darf nicht entstehen. Hierbei sind ggf. weitere Hilfen zu berücksichtigen. Eine Kumulierung mit anderen Hilfsprogrammen des Landes ist möglich.
Eine Gewährung der Nothilfe erfolgt nur in dem Maße, in dem Haushaltsmittel für die jeweiligen Zwecke zur Verfügung stehen.
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