Was wird gefördert?
Die Finanzhilfen werden zur Bewältigung oder Abmilderung von finanziellen Notlagen infolge der Energiekrise gewährt. Sie dienen der Unterstützung von Vereinen, freien Trägern und weiteren Organisationen (Dienste der Kinder- und Jugendhilfe – außer Kindertageseinrichtungen), die aufgrund der Folgen der Energiekrise außerordentliche Belastungen zu tragen haben und dadurch absehbar ihre Existenz bedrohen.
Für folgende Energiearten werden die Kosten berücksichtigt:
- Strom,
- Gas,
- Fernwärme,
- Heizöl,
- Holzpellets und
- Kohle
Anträge auf Nothilfe sind ab einer beantragten Zuschusshöhe von 1.000 € möglich.
Wer stellt den Förderantrag?
Anträge können von freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, die im Freistaat Thüringen Einrichtungen und Dienste der Kinder- und Jugendhilfe (außer Kindertageseinrichtungen) betreiben bzw. anbieten gestellt werden.
Öffentliche Träger der Kinder- und Jugendhilfe werden nicht berücksichtigt.
Antragsberechtigt sind nur jene Empfänger, gegen die zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Insolvenzverfahren eröffnet bzw. anhängig ist.
Wie viel wird gefördert?
Die Nothilfe wird als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch aus Mitteln des Freistaates Thüringen gewährt.
Die Berechnung der tatsächlichen Mehrbelastungen für die monatliche Abschlagszahlung (Strom, Gas, Fernwärme) im Bemessungszeitraum im Vergleich zu den Energiekosten im Referenzjahr 2019 erfolgt nach folgender Formel:
A x BZ = G2022
RZ x 9/12 = G2019
G2022-G2019 = GMEHR
Legende:
A = Höhe der Abschlagszahlung im Monat September 2022
BZ = Anzahl der Monate des Bemessungszeitraums
RZ = Abschlagszahlung im Referenzjahr 2019
Die Berechnung der tatsächlichen Mehrbelastung für lieferbezogene Zahlungen auf Rechnung (Kohle, Heizöl, Holzpellets) werden im Vergleich zu den Energiekosten im Referenzjahr 2019 nach folgender Formel berechnet:
R2022 x 9/12 = G2022
R2019 x 9/12 = G2019
G2022 – G2019 = GMEHR
„R“ steht für die Höhe der Rechnung im jeweiligen Jahr.
Für beide Berechnungen der Mehrbelastungen gilt :
Die Höhe der Nothilfe wird auf 80 Prozent der errechneten Mehrbelastung (GMEHR) begrenzt. Ist der tatsächliche Bedarf niedriger als der errechnete Bedarf, wird die Nothilfe in Höhe des tatsächlichen Liquiditätsengpasses gewährt.
Für freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe und deren Einrichtungen und Dienste, die erst ab dem Jahr 2019 gegründet oder eröffnet wurden, gilt das Kalenderjahr 2021 als Referenzjahr.
Regeln für die Förderung
Der Antrag ist schriftlich und fristgerecht bis zum 30. September 2023 im Thüringer Landesverwaltungsamt, Weimarische Straße 45/46 in 99099 Erfurt, einzureichen. Maßgeblich für den Zeitpunkt der rechtzeitigen Antragstellung ist der Posteingang im Thüringer Landesverwaltungsamt.
Mehrfachantragstellungen sind ausgeschlossen.
Die Nothilfe wird dann gewährt, wenn freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe infolge der Auswirkungen der Energiekrise außerordentliche Belastungen zu tragen haben, die absehbar bis Ende 2023 ihre Existenz bedrohen. Die außerordentliche Belastung und Existenzgefährdung muss auf die Folgen der Energiekrise seit dem 1. März 2022 zurückzuführen sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Energieaufwendungen ab dem 1. März 2022 zum Referenzjahr 2019 mindestens verdoppelt haben. Weitere Voraussetzungen können Sie der Richtlinien unter Punkt 4 entnehmen.
Zur Ermittlung der Nothilfe sind alle erforderlichen Kosten/Verpflichtungen und die diesen gegenüberstehenden Deckungsmöglichkeiten im Antrag anzugeben. Rücklagen müssen vorrangig in Anspruch genommen werden, außer wenn sich die Rücklagen nachweislich auf § 62 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung beziehen.
Eine Überkompensation durch die Nothilfe darf nicht entstehen. Hierbei sind ggf. weitere Hilfen zu berücksichtigen. Eine Kumulierung mit anderen Hilfsprogrammen des Landes ist möglich.
Eine Gewährung der Nothilfe erfolgt nur in dem Maße, in dem Haushaltsmittel für die jeweiligen Zwecke zur Verfügung stehen
Hinweis: Die Inhalte dieser Website werden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Der Anbieter übernimmt jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Inhalte. Die Nutzung der abrufbaren Inhalte erfolgt auf eigene Gefahr des Nutzers. Auf den Volltext der Richtlinien und Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung wird verwiesen.