Was wird gefördert?
Gefördert werden die Organisation und Durchführung folgender Bildungsvorhaben:
Kurzzeitige Betriebsaustausche und -besuche des land- und forstwirtschaftlichen Managements, die folgenden Inhalt haben:
- Vermittlung bewährter (best practice) oder neuer land- und forstwirtschaftlicher Methoden/Verfahren/Technologien (auch in den Bereichen Waldbau und Holzernte) oder
- Möglichkeiten zur landwirtschaftlichen Diversifizierung oder
- Verbesserung des Beitrags (Wertschöpfung) landwirtschaftlicher Unternehmen in der Versorgungskette oder
- Entwicklung neuer Geschäftsmöglichkeiten außerhalb der landwirtschaftlichen Diversifizierung.
Wer stellt den Förderantrag?
Förderfähig sind Bildungseinrichtungen unabhängig von der Rechtsform, die auf dem Gebiet der Organisation und Durchführung von Bildungsvorhaben oder Informationsveranstaltungen tätig sind und nachweisen, dass sie geeignet sind und über ausreichend qualifiziertes Personal verfügen.
Wieviel wird gefördert?
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Die Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt als Anteilfinanzierung.
Gefördert werden die notwendigen direkten und indirekten Ausgaben (Organisationsausgaben) der Bildungseinrichtung, die im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung des geplanten Vorhabens stehen. Ausgaben der Teilnehmer/innen, die im Zusammenhang mit diesem Vorhaben stehen, wie z.B. Unterkunfts- und Fahrtausgaben, sind nicht zuwendungsfähig.
Der Fördersatz beträgt 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Davon abweichend beträgt der Fördersatz:
- 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Vorhaben zum ökologischen Landbau.
Regeln für die Förderung?
Der Antrag ist schriftlich und fristgerecht im Thüringer Landesverwaltungsamt, Weimarische Straße 45/46 in 99099 Erfurt, einzureichen. Maßgeblich für den Zeitpunkt der rechtzeitigen Antragstellung ist der Posteingang im Thüringer Landesverwaltungsamt.
Mit dem geplanten Bildungsvorhaben darf vor Bewilligung noch nicht begonnen worden sein. In Ausnahmefällen kann bei der Bewilligungsstelle ein Antrag auf „Genehmigung eines förderunschädlichen Vorhabenbeginns“ gestellt werden.
- Bildungsvorhaben, die im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April eines Jahres beginnen sollen, sind bis zum 30. September des Vorjahres zu beantragen.
- Bildungsvorhaben, die im Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. August beginnen sollen, sind bis zum 31. Januar des Jahres zu beantragen.
- Bildungsvorhaben, die im Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Dezember des Jahres beginnen sollen, sind bis zum 31. Mai des Jahres zu beantragen.
Für Bildungsvorhaben, die über die jeweils genannten Durchführungszeiträume hinausgehen (länger als sechs Monate), ist der Vorhabenbeginn maßgeblich für die geltende Antragsfrist.
Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt im Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach Abs. 1 und 2 des Art. 49 der VO (EU) Nr. 1305/2013. Dabei erfolgt eine Priorisierung der zuwendungsfähigen Anträge entsprechend der vom ELER-Begleitausschuss festgelegten Auswahlkriterien. Im Ergebnis des Auswahlverfahrens können aufgrund der durch die Priorisierung entstehenden Rangfolge Anträge abgelehnt werden.
Das Vorhaben kann sowohl in als auch außerhalb von Thüringen durchgeführt werden.
Ein Betriebsaustausch ist bis maximal sechs Monate und ein Betriebsbesuch bis maximal sieben Wochentage zuwendungsfähig.
An den Vorhaben müssen mindestens acht Personen (Mindestteilnehmerzahl), die zur Land- und Forstwirtschaft gehören und ihre Arbeitsstätte in Thüringen haben, teilnehmen. In begründeten Fällen kann die Bewilligungsstelle jedoch Ausnahmen von der Mindestteilnehmerzahl zulassen.
Als an dem Vorhaben teilnehmende Personen kommen Unternehmer, Selbständige, Forstbetriebsinhaber sowie Beschäftigte des Managements (Leitungsebene) in Frage.
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