Was wird gefördert?
Die Finanzhilfen werden zur Bewältigung oder Minderung von finanziellen Notlagen infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie gewährt. Sie dienen dem Erhalt und Fortbestand der Träger, die durch ihre gemeinnützige Arbeit im besonderen Landesinteresse einen wichtigen Beitrag zur sozialen Infrastruktur des Freistaats Thüringen leisten.
Wer stellt den Antrag?
Antragsberechtigt sind:
- gemeinnützige Sozialverbände/-träger, Arbeitsmarkt- und Berufsbildungsträger
- Träger von Geburtshäusern
unabhängig von ihrer Rechtsform, soweit sie ihren Sitz oder eine Einrichtung in Thüringen haben und bis 31.12.2019 nicht in Liquiditätsschwierigkeiten waren. Die Feststellung des besonderen Landesinteresses erfolgt im Rahmen von Einzelfallprüfungen durch das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF).
Wann liegt eine finanzielle Notlage vor und für welchen Zeitraum ist eine Finanzhilfe möglich?
Eine finanzielle Notlage liegt vor, wenn im Ermittlungszeitraum die Einnahmen nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten (fortlaufende Sach- und Personalkosten sowie sonstigen Verbindlichkeiten) zu decken.
Als Differenz ergibt sich der finanzielle Schaden. Dieser muss auf der Corona-Pandemie und ihren Folgen beruhen. Für die konkrete Schadensermittlung sind daher folgende Zeiträume maßgeblich:
- 17.03.2020 bis längstens 31.08.2020: Antragstellung bis spätestens 31.08.2020 (geschlossen)
- 01.09.2020 bis längstens 31.12.2020: Antragstellung bis spätestens 31.12.2020 (geschlossen)
- 01.01.2021 bis längstens 30.06.2021: Antragstellung bis spätestens 30.06.2021 (geschlossen)
- 01.07.2021 bis längstens 30.09.2021: Antragstellung bis spätestens 30.09.2021 (geschlossen)
- 01.10.2021 bis längstens 31.12.2021: Antragstellung bis spätestens 30.11.2021
Wie hoch ist die finanzielle Unterstützung?
Der ersatzfähige Schaden und damit die Höhe der finanziellen Unterstützung entspricht 90 Prozent des ermittelten Schadens.
Die Leistung aus dem Nothilfefonds ist eine sogenannte Billigkeitsleistung, die als nicht rückzahlbare Geldleistung gewährt wird, auf die aber auch kein Rechtsanspruch besteht.
Die Regeln: Subsidiarität, Schadensminderungspflicht und Überkompensation
Die Nothilfe-Leistung wird nachrangig (subsidiär) gewährt. Anderweitige Leistungen, die der Antragsteller erhalten hat, erhält oder hätte in Anspruch nehmen können, sind vorrangig in Anspruch zu nehmen und im Rahmen der Schadensminderungspflicht bei der Ermittlung des Schadens zu berücksichtigen. Dazu zählen insbesondere:
- Zuschüsse
- Leistungen aus Versicherungen
- Soforthilfen des Bundes oder Landes
- Leistungen nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG)
- Kurzarbeitergeld
- Stornogebühren
- Spenden
Die gewährten Leistungen dürfen nicht zu einer Überkompensation des entstandenen Schadens führen. Sollte der Antragsteller nach der Bewilligung noch anderweitige Leistungen erhalten, sind diese auf die Leistungen aus dem Nothilfefonds anzurechnen. Überschüssige Leistungen aus dem Nothilfefonds sind zurückzuzahlen.
Wo und wie stelle ich einen Antrag?
Die Antragstellung erfolgt mit dem unter Downloads zur Verfügung gestellten Formular. Dieses ist ausgefüllt, ausgedruckt und von der bzw. den vertretungsberechtigten Person/en unterzeichnet an das Thüringer Landesverwaltungsamt, Weimarische Straße 45/46, 99099 Erfurt (TLVwA) oder direkt an die Thüringer Aufbaubank, Gorkistraße 9, 99084 Erfurt (TAB) zu richten.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Auszug des jeweiligen Eintragungsregisters (z.B. Vereinsregister, Handelsregister)
- Satzung des Trägers
- aktueller Freistellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes (Nachweis der Gemeinnützigkeit)
- Anerkennungsurkunde der Stiftung (falls zutreffend)
- ggf. Vollmacht oder einen anderen Nachweis der Vertretungsberechtigung
- der beschlossene Haushalts- oder Wirtschaftsplan für das Jahr 2020, aus dem sich die kalkulierten Sach- und Personalkosten für das Jahr 2020 ergeben
- Nachweise über die infolge der Corona-Pandemie beantragten bzw. in Anspruch genommenen Leistungen
- Angaben über Einnahmeausfälle sowie des daraus resultierenden Liquiditätsengpasses der betroffenen Thüringer Einrichtung durch Vorlage aktueller Ausgabe- und Einnahmeaufstellungen über den betreffenden Zeitraum
Wer entscheidet über die Gewährung der Förderung?
Über die Gewährung der Billigkeitsleistung entscheidet die Thüringer Aufbaubank mit schriftlichem Bescheid.
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