Was wird gefördert?
Für die Koordinierung der Lehrgangsmodule sowie ihre fachliche Eignung und die Erfassung der Ergebnisindikatoren werden Koordinierungsstellen bei den Thüringer Kammern als zuständige Stellen nach § 71 BBiG für die betreffenden Ausbildungsberufe eingerichtet, die nach der Ausbildungsrichtlinie vom 2. Juni 2022 förderfähig sind.
Wer stellt den Förderantrag?
Thüringer Kammern als zuständige Stellen nach § 71 BBiG sind für die Förderung antragsberechtigt.
Wie viel wird gefördert?
Die Förderung der Koordinierungsstellen erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.
Dabei darf die Zuwendung 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
Die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben ergibt sich wie folgt:
- Die Personalausgaben für die Koordinierungsstellen sind zuwendungsfähig bis zur Höhe der Entgeltgruppe E 10 des TV-L in der jeweils gültigen Fassung.
- Eine Vergütung unterhalb der Entgeltgruppe E 9b ist nicht förderfähig.
- Nicht förderfähig sind die Umlagen U1, U2 und U3.
- Die in den Personalausgaben enthaltenen Arbeitgeber- sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungs-beiträge) sind als Pauschale in Höhe von aktuell 19,975 % des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts förderfähig.
- Die übrigen zur Durchführung des Projektes notwendigen Sach- und Verwaltungsausgaben sind als Pauschale von 30 % der direkten förderfähigen Personalausgaben zuwendungsfähig.
Regeln für die Förderung
Das eingesetzte Fachpersonal muss die persönlichen Voraussetzungen für eine tarifliche Eingruppierung (mindestens E 9b TV-L) erfüllen und entsprechende Aufgaben übertragen bekommen.
Zuwendungsempfänger:innen verpflichten sich nicht nur, dem Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA) sondern auch der ESF-Verwaltungsbehörde, ESF-Bescheinigungsbehörde und ESF-Prüfbehörde sowie Prüfeinrichtungen der Europäischen Union sowie des Europäischen Rechnungshofes, die von ihnen geforderten Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Projekts jederzeit zur Verfügung zu stellen.
Bewilligungen unter 1.000 Euro sind ausgeschlossen.
Für das Bewilligungsverfahren findet Nr. 3.1 ANBest-P keine Anwendung.
Den Koordinierungsstellen nach Ziff. 2.4 obliegt die Gesamtkoordination der Maßnahmen, das Berichtswesen der Prüfungen und Abschlüsse sowie die Überwachung der Einhaltung der förderfähigen Tage pro Teilnehmer:in.
Darüber hinaus sind die Koordinierungsstellen für die ordnungsgemäße Übermittlung der Daten im Rahmen des Controllings zuständig.
Die Zuwendungsempfänger:innen haben alle Belege grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2035 aufzubewahren, die erforderlichen Unterlagen bereitzustellen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Die Zuwendungsempfänger:innen haben bei der Evaluierung des Förderprogramms, insbesondere bei Verlaufs- und Verbleibstudien sowie bei Maßnahmen zur Gewährleistung der Information und Publizität mitzuwirken und insbesondere die geförderten Teilnehmenden über die Unterstützung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds zu informieren. Näheres wird im Zuwendungsbescheid geregelt.
Die formgebundenen Anträge sollen sechs Wochen vor Projektbeginn über das Online-Portal an das Thüringer Landesverwaltungsamt Weimarische Straße 45/46, 99099 Erfurt eingereicht werden. Für den Zeitpunkt der rechtzeitigen Antragstellung ist der postalische Eingang des Antrags im Thüringer Landesverwaltungsamt maßgeblich.
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