Was wird gefördert?
Gefördert werden:
- anerkannte Lehrgänge im Handwerk der Grundstufe (1. Ausbildungsjahr) sowie Lehrgänge in der Fachstufe (2. – 4. Ausbildungsjahr);
- anerkannte Lehrgänge der Stufenausbildung (ST) in Bauberufen,
für Auszubildende, deren Ausbildungsverträge nach § 28 HwO in der Lehrlingsrolle einer Thüringer Handwerkskammer eingetragen sind und die in einem in die Handwerksrolle eingetragenen Gewerbebetrieb ausgebildet werden.
Darüber hinaus wird die Unterbringung der Auszubildenden im Zusammenhang mit deren Teilnahme an den oben genannten Lehrgängen gefördert.
Wer stellt den Förderantrag?
Thüringer Handwerkskammern sind für die Förderung der überbetrieblichen Ergänzungslehrgänge antragsberechtigt.
Wie viel wird gefördert?
Bei den Lehrgängen im Handwerk wird die Zuwendung als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Finanzierung der zuschussfähigen Ausgaben erfolgt als Anteilfinanzierung.
Pro Lehrgang und Teilnehmer:in wird dabei der vom Heinz-Piest-Institut für Handwerkstechnik an der Universität Hannover und dem für Wirtschaft zuständigen Bundesministerium bestätigte Durchschnittsausgabensatz verwendet.
Dabei darf die Zuwendung in der Grundstufe 75 % und in der Fachstufe 42 % der anerkannten Durchschnittsausgabensätze nicht übersteigen.
Abweichend hiervon erfolgt für die anerkannten Stufen-Lehrgänge ST-Bau die Zuwendung im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung. Der Pauschalbetrag wird wie folgt bemessen:
maximale Lehrgangsdauer |
Zuwendung pro Teilnehmerwoche |
|
Grundstufe (1. Ausbildungsjahr) |
bis zu 21 Wochen |
45 Euro |
Fachstufe I (2. Ausbildungsjahr) |
bis zu 13 Wochen |
16 Euro |
Fachstufe II (3./ 4. Ausbildungsjahr) |
bis zu 4 Wochen |
16 Euro |
Die Dauer der Lehrgänge soll die die vom Heinz-Piest-Institut für Handwerkstechnik an der Universität Hannover vorgesehene Anzahl an Lehrgängen grundsätzlich nicht überschreiten.
Für die Unterbringung der Teilnehmenden im Rahmen der durchgeführten Maßnahme wird ein Pauschalbetrag in Höhe von 46,00 Euro pro Lehrgangswoche gewährt, sofern nicht bereits eine Förderung des Bundes erfolgt.
Die für das Kalenderjahr 2022 maßgebliche Mindestausbildungsvergütung gemäß § 17 (2) S.1 Nr. 1b Berufsbildungsgesetz (BBiG) wird als Kofinanzierung in Ansatz gebracht.
Regeln für die Förderung
Überbetriebliche Lehrunterweisungen im Handwerk müssen in Ausbildungseinrichtungen durchgeführt werden, die von dem zuständigen Thüringer Ministerium und den Handwerkskammern als geeignet anerkannt sind und von den Handwerkskammern mit der Ausbildung beauftragt wurden.
Die Förderung von Lehrgängen für Auszubildende bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist ausgeschlossen.
Organisieren Zuwendungsempfänger:innen eine Maßnahme ohne selbst die Ausbildungsmaßnahme durchzuführen, kann ein Anteil von erhaltenen Fördermitteln für die erbrachte Leistung einbehalten werden. Die konkrete Höhe ist dabei Gegenstand einer zwischen den Beteiligten zu treffenden Vereinbarung.
Bewilligungen unter 1.000 Euro sind ausgeschlossen.
Für das Bewilligungsverfahren findet Nr. 3.1 ANBest-P keine Anwendung.
Die Zuwendungsempfänger: innen haben alle Belege grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2035 aufzubewahren, die erforderlichen Unterlagen bereitzustellen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Das Nähere regelt der Zuwendungsbescheid.
Die formgebundenen Anträge sollen sechs Wochen vor Projektbeginn über das Online-Portal gestellt und an das Thüringer Landesverwaltungsamt Weimarische Straße 45/46, 99099 Erfurt eingereicht werden. Für den Zeitpunkt der rechtzeitigen Antragstellung ist der postalische Eingang des Antrags bei dem Thüringer Landesverwaltungsamt maßgeblich.
Die Zuwendungsempfänger:innen haben bei der Evaluierung des Förderprogramms, insbesondere bei Verlaufs- und Verbleibstudien sowie bei Maßnahmen zur Gewährleistung der Information und Publizität mitzuwirken und insbesondere die geförderten Teilnehmenden über die Unterstützung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds zu informieren. Näheres wird im Zuwendungsbescheid geregelt.
Das Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA), das zuständige Thüringer Ministerium und die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission sowie weitere berechtigte Stellen laut der VO (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.
Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofs, des Bundesrechnungshofs und des Europäischen Rechnungshofs bleiben von den Vorgaben der Ausbildungsrichtlinie unberührt.
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