2. Welche Informationspflicht hat das TLVwA gegenüber den betroffenen Personen?
Das TLVwA hat als Verantwortlicher im Sinne der DSGVO eine Informationspflicht gegenüber betroffenen Personen gem. Art. 14 DSGVO (Informationspflicht, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden). Das heißt, die betroffenen Personen sind transparent über die Datenverarbeitung und die bestehenden Rechte zu informieren. Wir bitten Sie daher, den betroffenen Personen die Kenntnisnahme der allgemeinen oder auf die jeweilige Empfängerkategorie orientierten „Datenschutzerklärung Förderverfahren“ zu ermöglichen. Dies kann z. B. elektronisch, in Papierform oder auf andere geeignete Weise erfolgen. Selbstverständlich können Sie die Links auf unsere Datenschutzerklärungen (siehe oben) auf Ihrer Internetseite einstellen. Es steht Ihnen frei, welche Form für Sie am praktikabelsten ist. Bitte beachten Sie, dass für die Teilnehmenden an Maßnahmen der Beruflichen Orientierung eine separate Datenschutzerklärung (in ausführlicher und verkürzter Form) zur Verfügung steht.
3. Wer sind die betroffenen Personen?
Wer muss die allgemeine „Datenschutzerklärung Förderverfahren“ oder auf die jeweilige Empfängerkategorie orientierten Datenschutzerklärungen erhalten? Die allgemeine „Datenschutzerklärung Förderverfahren“ bzw. die auf die jeweilige Empfängerkategorie orientierten Datenschutzerklärungen geben Sie bitte den Personen zur Kenntnis, von denen wir als TLVwA personenbezogene Daten verarbeiten (z. B. Name, Adresse, E-Mail-Adresse mit Personenbezug, Funktion im Unternehmen, Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnung). Bitte achten Sie darauf, nur die Daten an dasTLVwA weiterzuleiten, die vom TLVwA angefordert wurden (nicht benötigte personenbezogene Daten, auch innerhalb eines Dokumentes, sollten Sie unkenntlich machen). Damit besteht nur die Informationspflicht gegenüber den Personen, von denen wir personenbezogene Daten verarbeiten (erhält das TLVwA nicht benötigte Daten, werden diese vernichtet bzw. unkenntlich gemacht).
4. Was sind personenbezogene Daten?
Das sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen, z. B.: Name, Geburtsdatum, Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer, E-Mail), Teilnahme an Projekten/Veranstaltungen, Funktion in Unternehmen/Verein/Institution, arbeitsvertragliche Grundlagen, Qualifikation, schulische und berufliche Ausbildung, Angaben zur Tätigkeit, Erwerbsstatus, Inanspruchnahme des ALG I/II, Wohnstatus, Alleinerziehendenstatus bzw. Lebensform, Zahlungs- und Abrechnungsdaten, rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Migrationshintergrund, Behinderung/Benachteiligung, Gesundheitsdaten.
5. Ist es ausreichend, wenn betroffene Personen bereits vor dem 25.05.2018 über den Datenschutz informiert wurden bzw. in die Datenverarbeitung eingewilligt haben?
Alle vor dem 25.05.2018 erfolgten Bestätigungen sind nicht ausreichend, da sie die Erfordernisse des Art. 14 DSGVO nicht erfüllen.