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Allgemeine Informationen zum Thüringer Härtefallfonds zur Bewältigung der Energiekrise für private Haushalte

+++ Betroffene wenden sich zur Erstberatung bitte an Verbraucherinsolvenzstellen +++

Der Thüringer Landtag hat mit der Errichtung eines Sondervermögens zur Bewältigung der Energiekrise und zur Überwindung der Folgen der Corona-Pandemie unter anderem Härtefallhilfen für private Haushalte bei drohender Unterbrechung der Energieversorgung beschlossen. Damit soll ein angemessener Grundbedarf an Haushaltsenergie und Heizung für private Haushalte in existenzieller Not sichergestellt werden.

Voraussetzungen:

  • Die Unterbrechung der Energieversorgung wurde konkret angedroht oder die Energieversorgung wurde bereits unterbrochen.
  • Der Antragsteller oder die Antragstellerin haben die Energiesperre nicht zu vertreten.
  • Der Antragsteller oder die Antragstellerin beziehen keine Transferleistungen nach Sozialgesetzbuch II (SGB II), Sozialgesetzbuch XII (SGB XII), Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Paragraf 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder Wohngeldgesetz (WoGG).
  • Die Mitglieder des Haushalts verfügen über ein niedriges Einkommen, das den doppelten Regelsatz nach SGB II zuzüglich der tatsächlichen Kosten der Unterkunft nicht übersteigt, und kein Vermögen über 11.000 Euro, mit dem die Energieschulden bezahlt werden können.
  • Die Mitglieder des Haushalts haben noch keine Leistung aus dem Thüringer Härtefallfonds zur Energiearmut für Haushalte erhalten (eine Auszahlung kann nur einmalig erfolgen).


Verfahren:

Grundvoraussetzung zur Einschätzung der finanziellen Notsituation ist eine Erstberatung in einer Thüringer Verbraucherinsolvenzstelle. Dafür stehen 23 Beratungsstellen thüringenweit zur Verfügung. Gemeinsam mit den Beraterinnen und Beratern der Verbraucherinsolvenzstellen findet eine Vorprüfung nach den oben genannten Kriterien statt, auf deren Basis die Antragstellung direkt vor Ort erfolgt. Das Antragsverfahren wird anschließend beim Thüringer Landesverwaltungsamt weiterbearbeitet und im Falle eines Positivbescheids zur Auszahlung gebracht. Die finanzielle Unterstützung erfolgt einmalig. Wiederholungsanträge sind ausgeschlossen.

Ihr TLVwA-Team

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