Förderprogramm der Integrationsrichtlinie in der Förderperiode ESF+ Thüringen 2021-2027

Was wird gefördert?

Gefördert werden Begleitprojekte und Unterstützungsprojekte für die Integrationsprojekte und Teilhabeprojekte der Integrationsrichtlinie.

Als Begleitprojekte gelten Vorhaben, die über einen längeren Zeitraum eine kontinuierliche fachliche Begleitung der geförderten Projekte der Integrations- und Teilhabeprojekte sicherstellen.

Unter Unterstützungsprojekten

sind im Besonderen Tagungen und Veranstaltungen gefasst, die dem fachlichen Austausch sowie der projektspezifischen Qualifizierung des durch die gewährten Projektförderungen von Integrations- und Teilhabeprojekten beschäftigten Personengruppen dienen.

Wer stellt den Förderantrag?

Zuwendungsempfänger:innen sind juristische Personen sowie Personengesellschaften mit Sitz oder Niederlassung in Thüringen.

Wie viel wird gefördert?

Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses aus Mitteln des ESF+ und des Freistaates Thüringen. Die Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt im Wege der Vollfinanzierung.

Zuwendungsfähige Ausgaben bei Begleitprojekten:

Personalausgaben

Zuwendungsfähig sind die notwendigen projektbezogenen Personalausgaben. Zur Bemessung der zuwendungsfähigen Entgelte sind bei entsprechendem Tätigkeitsprofil folgende Vergleichswerte nach der Entgeltverordnung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in seiner jeweils gültigen Fassung heranzuziehen (Entgeltgrenzen) :

Projektleiter:innen, Dozentinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter:innen bis zu E 13, pädagogische Fachkräfte bis zu E 11

Die aufgeführten Funktionen können durch weitere Tätigkeiten ergänzt werden, soweit dies fachlich durch die Spezifik der Projektkonzeption begründet ist.

Die in den Personalausgaben enthaltenen Arbeitgebersozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungsbeiträge) sind als Pauschale in Höhe von aktuell 19,975 % des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts zuwendungsfähig.

Nicht zuwendungsfähig sind die Umlage für Krankenaufwendungen (U1), die Umlage für Mutterschaftsaufwendungen (U2) und die Umlage zur Insolvenzgeldsicherung (U3) sowie der Berufsgenossenschaftsbeitrag.

Restliche Ausgaben

Die restlichen Ausgaben (insbesondere Sach- und Verwaltungsausgaben) werden auf Grundlage vereinfachter Kostenoptionen ermittelt. Dabei sind Ausgaben als Pauschalsatz in Höhe von 40% der zuwendungsfähigen direkten Personalausgaben nach Ziffer 5.2.1 zuwendungsfähig. Der Pauschalsatz dient der Abgeltung sämtlicher zur Durchführung der Projekte notwendigen Sach- und Verwaltungsausgaben.

Zuwendungsfähige Ausgaben bei Unterstützungsprojekten:

Die Bestimmung der Höhe der zuwendungsfähigen direkten Personalausgaben erfolgt analog zu den in Ziffer 5.2.1 getroffenen Regelungen laut Richtlinie.

Weiterhin zuwendungsfähig sind sonstige, dem Zuwendungszweck dienende, notwendige direkte Ausgaben. Dazu gehören insbesondere anlassbezogene Sachausgaben, z. B. für Raum und Saalmieten sowie Ausgaben für Referentinnen oder Moderation.

Die direkten Sachausgaben für die Durchführung der Projekte werden unter Beachtung der nachfolgenden Regelungen auf Grundlage der tatsächlichen und notwendigen Ausgaben sowie in den dort aufgeführten Ausnahmefällen als standardisierte Einheitskosten ermittelt.

Einzelheiten dazu sind in der Richtlinie unter 5.4 geregelt.

Regeln für die Förderung

Anträge sind über das Förderportal Thüringen einzureichen.

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