Hinweis: Für diesen Fördergegenstand ist keine Antragstellung mehr möglich.

Was wird gefördert?

Projekte der beruflichen Qualifizierung und Unterstützung der beruflichen Wiedereingliederung von Strafgefangenen und Strafentlassenen einschließlich der Nachsorge.

Wer stellt den Förderantrag?

Juristische Personen sowie Personengesellschaften mit Sitz oder Niederlassung in Thüringen

Wieviel wird gefördert?

Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Die Finanzierung der zuschussfähigen Ausgaben erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung. Die Höhe der Zuwendung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds beträgt in der Regel bis zu 80% der zuschussfähigen Gesamtausgaben.

Die Bestimmung der Höhe der zuschussfähigen Ausgaben erfolgt bei den Projekten auf Grundlage vereinfachter Kostenoptionen gemäß Art. 67 (1) lit. b der AllgVO.

Es sind die zur Projektdurchführung notwendigen Personal-, Sach- und Verwaltungsausgaben des Zuwendungsempfängers zuwendungsfähig. Diese werden anhand standardisierter Einheitskosten in nachstehend aufgeführter Höhe bemessen:

  • 35,50 EUR pro Teilnehmendem und Ausbildungstag für Maßnahmen, die in Lehrwerkstätten stattfinden, die von den Justizvollzugseinrichtungen nicht mit Gerätschaften (Maschinen, Werkzeuge etc.) ausgestattet sind und

    35,50 EUR pro Teilnehmer und Ausbildungstag in Lehrküchen ohne Ausstattung;

  • 30,60 EUR pro Teilnehmendem und Ausbildungstag für Maßnahmen, die in Lehrwerkstätten stattfinden, die von den Justizvollzugseinrichtungen mit Gerätschaften (Maschinen, Werkzeuge etc.) ausgestattet sind und

    30,60 EUR pro Teilnehmer und Ausbildungstag in Lehrküchen mit Ausstattung.

Darüber hinaus werden die Ausgaben der Justizvollzugseinrichtungen für teilnehmerbezogene Vergütungen und Betriebskosten für die Bereitstellung und Unterhaltung der Lehrwerkstätten (Strom, Wasser, Heizung) als standardisierte Einheitskosten in Höhe von 15,30 € pro Teilnehmer und Ausbildungstag als zuwendungsfähig anerkannt.

Der Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben wird die tatsächliche Anzahl der anwesenden Teilnehmer zugrunde gelegt.

Abwesenheiten von Teilnehmenden führen dann nicht zu einer Verringerung der berücksichtigungsfähigen Zahl der Teilnehmenden, wenn die zugrunde liegenden Faktoren außerhalb der Einflussnahme des Zuwendungsempfängers liegen (Krankheit eines Teilnehmers, vollzuglich bedingte vorübergehende Abwesenheiten wie z.B. Gerichtstermine) und eine Nachbesetzung nicht möglich ist.

Für das Verhältnis von Personal zu Teilnehmenden gelten folgende Richtwerte:

  • Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen bzw. Integrationsbegleiterinnen und Integrationsbegleiter 2 : 45
  • Lehrausbilderinnen und Lehrausbilder 1 : 15
  • Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter (alternativ Lehrkräfte) 1 : 30

Regeln für die Förderung?

  • Die Teilnehmenden sollen ihren Wohnsitz in Thüringen haben.
  • Die Zuweisung der Teilnehmenden erfolgt durch die jeweilige Thüringer Justizvollzugseinrichtung im Rahmen ihres integrationsgerichteten Vollzugsplanungsauftrages. Darüber hinaus ist eine erteilte Dienstleistungskonzession, die grundsätzlich im Wege des Konzeptauswahlverfahrens erteilt wird, Zuwendungsvoraussetzung.
  • Nr. 3 der ANBest-P findet keine Anwendung.

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Kontakt

Bei Fragen zum Förderprogramm oder zur Antragstellung nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf. Wir sind gern für Sie da.

Kuhn Simone

Simone Kuhn

Thüringer Landesverwaltungsamt
Weimarische Straße 45/46
99099 Erfurt

Fachgebietsleiterin Antrag Integration

Tel: +49 (0) 361 2223-0

Fax: +49 (0) 361 2223-100

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