Förderprogramm der Integrationsrichtlinie in der Förderperiode ESF+ Thüringen 2021-2027

Was wird gefördert?

Gefördert wird die Qualifizierung bzw. Unterstützung der beruflichen Integration von geringqualifizierten Strafgefangenen und Strafentlassenen - BISS-Projekte.

Wer stellt den Förderantrag?

Zuwendungsempfänger:innen sind juristische Personen sowie Personengesellschaften mit Sitz oder Niederlassung in Thüringen.

Wie viel wird gefördert?

Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses aus Mitteln des ESF+ und des Freistaates Thüringen. Die Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt im Wege der Vollfinanzierung.

Zuwendungsfähig sind die zur Projektdurchführung notwendigen Personal-, Sach- und Verwaltungsausgaben der Zuwendungsempfänger:innen. Diese werden auf Grundlage vereinfachter Kostenoptionen als standardisierte Einheitskosten in folgender Höhe pro Teilnehmenden und Ausbildungstag bemessen:

01.01.2023

bis 31.12.2024

01.01.2025

bis 31.12.2026

01.01.2027

bis Ende der Förderperiode

a) Lehrwerkstätten und Lehrküchen, die von den Justizvollzugseinrichtungen nicht mit Gerätschaften (Maschinen, Werkzeuge etc.) ausgestattet

sind:

41,70 EUR

43,40 EUR

45,10 EUR

b) Lehrwerkstätten und Lehrküchen, die von den Justizvollzugseinrichtungen mit Gerätschaften (Maschinen,

Werkzeuge etc.) ausgestattet sind:

37,20 EUR

38,70 EUR

40,30 EUR

Darüber hinaus werden die von den Justizvollzugseinrichtungen (JVE) getragenen Ausgaben für teilnehmerbezogene Vergütungen und die Aufwendungen für die bei der Projektumsetzung mitwirkenden Bediensteten der JVE (Bildungskoordinatoren) als standardisierte Einheitskosten in folgender Höhe pro Teilnehmenden und Ausbildungstag als zuwendungsfähig anerkannt:

01.01.2023

bis 31.12.2024

01.01.2025

bis 31.12.2026

01.01.2027

bis Ende der Förderperiode

c) alle Lehrwerkstätten und Lehrküchen:

18,90 EUR

19,70 EUR

20,50 EUR

Ausgehend von der der Bewilligung zugrundeliegenden kalkulierten Teilnehmerzahl erfolgt im Rahmen des Verwendungsnachweisverfahrens die abschließende Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben, der die tatsächliche Anzahl der anwesenden Teilnehmenden zugrunde liegt.

Dabei wird nicht auf einzelne Berufsfelder abgestellt, sondern auf die Anzahl der Teilnehmenden aller bewilligten Berufsfelder insgesamt.

Abwesenheiten von Teilnehmenden führen dann nicht zu einer Verringerung der berücksichtigungsfähigen Zahl der Teilnehmenden, wenn die zugrundeliegenden Faktoren außerhalb der Einflussnahme der Zuwendungsempfänger:innen liegen (Krankheit eines Teilnehmers , vollzuglich bedingte vorübergehende Abwesenheiten wie z. B. Gerichtstermine) und eine Nachbesetzung nicht möglich ist.

Regeln für die Förderung?

Anträge sind über das Förderportal Thüringen einzureichen.

Nr. 3.1 der ANBest-P findet keine Anwendung.

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