Für diesen Fördergegenstand ist keine Antragstellung mehr möglich.
Was wird gefördert?
Die Qualifizierungsentwicklerinnen und Qualifizierungsentwickler beraten, begleiten und unterstützen in den Bereichen Aus- und Weiterbildung einschließlich zum „Weiterbildungsscheck“ der Weiterbildungsrichtlinie zur Fachkräftegewinnung und Steigerung der Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit.
Wer stellt den Förderantrag?
Antragsteller können die in Thüringen zuständigen Stellen für die gewerbliche Wirtschaft nach dem Berufsbildungsgesetz bzw. der Handwerksordnung (Kammern), die Verbände der Thüringer Wirtschaft, der Deutsche Gewerkschaftsbund auf Landesebene sowie die Spitzenverbände der Wohlfahrtspflege auf Landesebene. Der Deutsche Gewerkschaftsbund kann eine andere Institution mit der Antragstellung beauftragen.
Wieviel wird gefördert?
Die Zuwendung erfolgt im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung für max. 36 Monate. Dabei darf die Zuwendung 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben.
Je Vollzeitstelle sind Personalausgaben zuwendungsfähig bis zur Höhe der Entgeltgruppe 10 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für den Freistaat Thüringen jeweils gilt.
Zuwendungsfähig sind die tatsächlichen Personalausgaben mit Ausnahme der Umlagen für Krankenaufwendungen (U1), für Mutterschaftsaufwendungen (U2) und zur Insolvenzgeldsicherung (U3).
Davon abweichend werden folgende zuwendungsfähigen Ausgaben auf der Grundlage vereinfachter Kostenoptionen ermittelt:
- die in den Personalausgaben enthaltenen Arbeitgebersozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungsbeiträge) und der Berufsgenossenschaftsbeitrag sind gemäß Art. 67 (1) lit. d der AllgVO als Pauschale in Höhe von aktuell 20,175 % des Bruttoarbeitsentgelts der Projektmitarbeiterinnen und Projektmitarbeiter zuwendungsfähig
- die zuwendungsfähigen Restausgaben werden gemäß Art. 14 (2) der ESF-VO mit einem Pauschalsatz in Höhe von 30 % der zuwendungsfähigen direkten Personalausgaben bemessen.
Regeln für die Förderung?
Anträge sind formgebunden einzureichen. Nähere Informationen und die Antragsunterlagen sind auf der Homepage der GFAW (www.gfaw-thueringen.de) erhältlich.
Die Anträge für die Projekte sind spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Projektebeginn zu stellen. Maßgeblich für den Zeitpunkt der rechtzeitigen Antragstellung ist der Eingang des Antrags bei der GFAW. Mit dem Projekte darf erst nach schriftlicher Zustimmung durch die GFAW bzw. mit seiner Bewilligung begonnen werden.
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