Bitte beachten Sie: Für dieses Programm sind keine Anträge mehr möglich. Die Antragsfrist war am 15.06.2021.
Was wird gefördert?
Die Finanzhilfen werden zur Kompensation von Einnahmeausfällen infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie im Kulturbereich des Freistaats Thüringen gewährt. Für das Jahr 2021 werden die Leistungen auch zur Sicherung des unter Corona-Bedingungen zulässigen Kulturbetriebs gewährt.
Wer stellt den Antrag?
Antragsberechtigt sind:
- gemeinnützige Träger im Bereich der Soziokultur und freien Theater
- alle Träger im Bereich der Kulturfestivals
unabhängig von ihrer Rechtsform, soweit sie ihren Sitz oder eine Einrichtung in Thüringen haben und bis 31.12.2019 nicht in Liquiditätsschwierigkeiten waren.
Wann liegt ein Liquiditätsengpass vor und für welchen Zeitraum ist eine Finanzhilfe möglich?
Eine Liquiditätsengpass liegt vor, wenn im Ermittlungszeitraum die Einnahmen voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten (fortlaufende Sach- und Personalkosten) zu decken.
Der Ermittlung ist der Monat der Antragstellung zugrunde zu legen. Als Differenz ergibt sich eine Finanzierungslücke. Diese muss auf der Corona-Pandemie und ihren Folgen beruhen. Für die konkrete Schadensermittlung und die Beantragung der Finanzhilfe können die folgenden Zeiträume maßgeblich sein:
- 01.10.2020 (Beginn variabel) bis 31.03.2021: Antragstellung bis spätestens 30.04.2021
- 01.04.2021 bis 30.06.2021: Antragstellung bis spätestens 15.06.2021
Wie hoch ist die finanzielle Unterstützung?
Der ersatzfähige Schaden und damit die Höhe der finanziellen Unterstützung entspricht der nach oben genannten Schema ermittelten Finanzierungslücke.
Bei nicht gemeinnützigen Trägern von Kulturfestivals ist die Höhe der Leistung auf 200.000,00 EUR begrenzt.
Die Leistung ist eine sogenannte Billigkeitsleistung, die als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt wird, auf die aber auch kein Rechtsanspruch besteht.
Die Regeln: Subsidiarität, Schadensminderungspflicht und Überkompensation
Die Finanzhilfe wird nachrangig (subsidiär) gewährt. Anderweitige Leistungen, die der Antragsteller erhalten hat, erhält oder hätte in Anspruch nehmen können, sind vorrangig in Anspruch zu nehmen und im Rahmen der Schadensminderungspflicht bei der Ermittlung des Schadens zu berücksichtigen. Dazu zählen insbesondere:
- Zuwendungen und andere Fördermittel
- Andere Leistungen des Landes, des Bundes oder Dritter
- Versicherungsleistungen aus Absicherung von Betriebsunterbrechungen oder Betriebsausfall
- Kurzarbeitergeld
- Stornogebühren und andere Entgelte
- Sonstige Corona-Sofort-Hilfen
Die gewährten Leistungen dürfen nicht zu einer Überkompensation des entstandenen Schadens führen. Sollte der Antragsteller nach der Bewilligung noch anderweitige Leistungen erhalten, sind diese auf die Leistungen aus dem Nothilfefonds anzurechnen. Überschüssige Leistungen aus dem Nothilfefonds sind zurückzuzahlen.
Wo und wie stelle ich einen Antrag?
Die Antragstellung erfolgt mit dem unter Downloads zur Verfügung gestellten Formular. Dieses ist ausgefüllt, ausgedruckt und von der bzw. den vertretungsberechtigten Person/en unterzeichnet an das Thüringer Landesverwaltungsamt, Weimarische Straße 45/46, 99099 Erfurt zu richten.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Auszug des jeweiligen Eintragungsregisters (z.B. Vereins-, Handelsregister, Stiftungsverzeichnis)
- Satzung des Trägers
- Anerkennungsurkunde der Stiftung (falls zutreffend)
- Nachweis der Gemeinnützigkeit
- Nachweis der Steuer-ID
- Ggf. Vollmacht oder einen anderen Nachweis der Vertretungsberechtigung
- der beschlossene Haushalts- oder Wirtschaftsplan aus dem sich die (geplanten) laufenden Sach- und Personalkosten vor der Corona-Pandemie für das Jahr 2020/2021 ergeben
- (vorläufige) IST-Zahlen für die Jahre 2019 und 2020
- Nachweise über die infolge der Corona-Pandemie beantragten bzw. in Anspruch genommenen Leistungen
- Glaubhaftmachung des Liquiditätsengpasses durch Vorlage aktueller Ausgabe- und Einnahmeübersichten über den betreffenden Zeitraum; Antragsteller mit mehreren Einrichtungen legen dieses als Gesamtübersicht sowie getrennt nach Einrichtungen vor
Wer entscheidet über die Gewährung der Förderung?
Über die Gewährung der Billigkeitsleistung entscheidet die Thüringer Aufbaubank mit schriftlichem Bescheid.
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