Hinweis: Für diesen Fördergegenstand ist keine Antragstellung mehr möglich.

Was wird gefördert?

Gefördert werden praxisorientierte Maßnahmen, die wohnortnah und tagesstrukturierend der Förderung der Ausbildung- bzw. Beschäftigungsfähigkeit von jungen Menschen dienen und die Kombination von Gruppen- oder Einzelmaßnahmen bzw. sozialpädagogischer Begleitung ermöglichen.

Für die Maßnahmen wird eine individuelle Nachbetreuung bei Förderung in Anschlussmaßnahmen bzw. nach erfolgter Integration in den regulären Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, unter anderem durch Planung und Aktivierung originär zuständiger Unterstützungssysteme, für den einzelnen Teilnehmenden gewährleistet.

Wer stellt den Förderantrag?

Antragsberechtigt sind juristische Personen sowie Personengesellschaften mit Sitz oder Niederlassung in Thüringen.

Wieviel wird gefördert?

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Die Finanzierung der zuschussfähigen Ausgaben erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung.

Die Höhe der Zuwendung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds beträgt gemäß Artikel 120 (3) Buchstabe c) AllgVO maximal 80 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Die Bestimmungen der Höhe der zuschussfähigen Ausgaben erfolgt u. a. auf der Grundlage von vereinfachten Kostenoptionen.

Förderfähig sind die tatsächlichen projektbezogenen Personalausgaben der Projektmitarbeiter (Bruttoarbeitsentgelt) unter Beachtung der hierzu in Ziffer 4.8 und 5.3.1 getroffenen Regelungen. Nicht förderfähig sind die Umlage für Krankenaufwendungen (U1), die Umlage für Mutterschaftsaufwendungen (U2) und die Umlage zur Insolvenzgeldsicherung (U3) sowie Ausgaben für Überstunden und freiwillige Leistungen, die nicht auf tariflichen, betrieblichen Vereinbarungen und/oder arbeitsvertraglichen Regelungen vor 2014 beruhen.

Die in den Personalausgaben enthaltenen Arbeitgebersozial-versicherungsbeiträge (Kranken-, Renten- Arbeitslosen- und Pflegeversicherungsbeiträge) und der Berufsgenossenschaftsbeitrag sind gemäß Art. 67 (1) lit. d der AllgVO als Pauschale in Höhe von aktuell 20,175% des Bruttoarbeitsentgelts (Steuerbrutto) der förderfähigen Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeiter förderfähig.

In den Projekten sollen für 10 Teilnehmende jeweils eine Sozialpädagogin/Sozialpädagoge und eine weitere VbE für das gesamte sonstige Personal (z.B. Projektleiter, Anleiter, Dozenten) zur Verfügung stehen. Bei dieser Relation handelt es sich um Richtwerte, die im Projektverlauf durch Teilnehmerfluktuation abweichen können. Bei einer Abweichung des Fluktuationsrahmens um mehr als 25% ist diese vom Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. In deren Ermessen kann die Förderung anteilig reduziert bzw. das Projekt abgebrochen werden.

Für die restlichen zur Projektdurchführung notwendigen Sach- und Verwaltungsausgaben wird gemäß Art. 14 (2) der ESF-VO ein Pauschalsatz in Höhe von 30 % der förderfähigen direkten Personalausgaben gewährt.


Regeln für die Förderung?

Zielgruppe der Förderung laut Richtlinie sind in der Regel arbeitslose Menschen, die länger als ein Jahr arbeitslos oder aufgrund schwerwiegender bzw. mehrfacher Vermittlungshemmnisse eine Heranführung an die Erwerbstätigkeit in weniger als 12 Monaten unwahrscheinlich ist. Aufgrund ihrer individuellen Problemlagen ist die Ausbildungs- bzw. Arbeitsaufnahme noch kein vorrangiges Ziel. Sie weisen entsprechenden Unterstützungsbedarf auf.

  • Die Teilnehmer in den praxisorientierten Maßnahmen werden in der Regel bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres einbezogen.
  • Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Projekte haben ihren Wohnsitz in Thüringen.
  • Die Zuweisung der Teilnehmenden erfolgt in der Regel durch die zuständigen Jobcenter. Ein freier Zugang und Zugänge über die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind möglich.
  • Für die Förderfähigkeit von Projekten sind eine Bestätigung des Förderbedarfs durch die zuständigen Gebietskörperschaften (Landkreise und kreisfreien Städte) und die Träger der Grundsicherung erforderlich.
  • Für die Bewilligung ist die Vorlage einer Gesamtkonzeption für die Durchführung des Projektes erforderlich. Näheres wird im Konzeptauswahlverfahren geregelt.
  • Zu jeder beantragten Personalstelle muss eine Tätigkeitsbeschreibung vorliegen, aus der die Angemessenheit der Eingruppierung und der Umfang der Tätigkeit für den jeweiligen Fördergegenstand eindeutig beurteilt werden können.
  • Für die Maßnahmen wird eine individuelle Nachbetreuung bei Förderung in Anschlussmaßnahmen bzw. nach erfolgter Integration in den regulären Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, unter anderem durch Planung und Aktivierung originär zuständiger Unterstützungssysteme, für den einzelnen Teilnehmenden gewährleistet.
  • Die während der Maßnahmedurchführung erwirtschafteten Nettoeinnahmen sind im Verwendungs- und Zwischenverwendungsnachweis anzugeben.

Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte der ausführlichen Förderrichtlinie.

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Kontakt

Bei Fragen zum Förderprogramm oder zur Antragstellung nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf. Wir sind gern für Sie da.

Kuhn Simone

Simone Kuhn

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Weimarische Straße 45/46
99099 Erfurt

Fachgebietsleiterin Antrag Integration

Tel: +49 (0) 361 2223-0

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